ALG1 beantragen oder Rente für Frauen beantragen ?
| 22.02.2012 19:54
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin z.Zt.(Frau) im öffentlichen Dienst beschäftigt. Werde im Januar 2013 63 Jahre.Ich will zum 1.2.2013 kündigen ( bin glücklicherweise nicht krank aber ausgelaucht.
Bin seit 25 Jahren im gleichen Dienst tätig. Alle vorraussetzungen für eine Rente ab 63 (Lehre, Kindererziehungszeiten und div. Tätigkeiten) sind erfüllt, jedoch mit Abschlägen.
Meine Fragen:
1.) Wenn ich kündige und ALG1 beantrage bekomme ich wahrscheinlich eine Sperrzeit von 3 Monaten. Kann ich diese Sperrzeit mit einem Antrag auf Zahlung von Rente überbrücken?
2.) Kann ich ALG1 und Rente gleichzeitig beantragen?
3.) ALG1 würde mehr als das doppelte meiner geschätzten Rentenansprüche machen. Muss ich mich bei Antrag zu ALG1 um einen neuen Arbeitsplatz bemühen mit 63 Jahren?
4.) Gibt es besondere Punkte die ich beim ausfüllen der ALG1-Antrag und Rentenantrag, die nicht zu meinem Nachteil führen, beachten muss?
Vielen Dank zunächst.
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Rente
22.02.2012 | 22:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Sie haben die Wahl zwischen einem Antrag auf ALG I oder Rente . Diese Wahlmöglichkeit besteht bis zum Eintritt Regelaltersgrenze, §
117 II SGB III.
Da Ihr ALG Anspruch wesentlich höher ist, als der Rentenanspruch empfiehlt sich also der ALG Bezug. Trotz des erreichten Alters müssen aber dann dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen. Eine intensive Bemühung um Arbeit wird man kaum von Ihnen erwarten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsagentur Ihnen diverse Arbeitsangebot unterbreiten wird.
Nach Ablauf der Bezugsdauer des ALG erhalten Sie dann auf Antrag Rente. Eine Sperrzeit mit zeitlich befristeter Rente zu überbrücken wird nicht möglich sein. Wenn Sie zunächst Rente beantragen stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung bzw. werden nicht aus einem Arbeitsverhältnis heraus arbeitslos, was jedoch Voraussetzung für den ALG-Anspruch ist.
Für den Bezug von ALG I spricht schliesslich auch, dass sich während des Bezug weiter Ihr Rentenanspruch erhöht. Die Abschläge bei vorzeitigem Rentenbezug vermindern sich damit.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller
24.02.2012 | 20:14
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Haben Sie ein Musterkündigungsschreiben um die Sperre bei ALG1 zu vermeiden?
Übernimmt die ARGE, bei gegebener Sperre, die Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse ect.), während der Sperrzeit?
Wann muss ich mich frühestens, bzw. spätestens arbeitslos melden?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.02.2012 | 14:50
Ein solchen Musterkündigungsschreiben zur Vermeidung einer Sperrfrist gibt es leider nicht.
Eine Sperrfrist wird bei Eigenkündigung kaum zu vermeiden sein. Es kann durchaus sinnvoll sein, einmal mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter über die Kündigung zu sprechen. Ggf. zeigt er Ihnen einen Weg auf. Letztlich ist es Ermessenssache des Amtes, ob eine Sperrzeit verhängt wird. Ein "Patentrezept" gibt es insofern leider nicht.
Unter meinen Ratgeberartikeln (im Profil abrufbar )finden Sie einen Beitrag zu diesem Thema mit weitern Hinweisen.
Während der Sperrzeit bleiben Sie zunächst bei der eigenen Krankenkasse krankenversichert. Es besteht insofern eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht. Ab Beginn des zweiten Monats (der 5. Woche) der Sperrzeit übernimmt die Agentur die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung bis zum Ende der Sperrzeit.
Arbeitslos melden müssen Sie sich "unverzüglich". Bei Eigenkündigung sollten Sie dies schon rechtzeit vor Ablauf der Kündigungsfrist tun. (1 Woche wird ausreichen )