22.02.2012 | 19:03
Antwort
von
Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Hier sind zwei verschiedene Varianten zu unterscheiden:
1. Enthält das Sparbuch einen ausdrücklichen Sperrvermerk, so sind Auszahlungen grundsätzlich nur dann zulässig, wenn beide Parteien, also Mieter und (ehemaliger) Vermieter der Auszahlung zustimmen.
In diesem Fall wäre dann also die Auszahlung des gesamten Sparbetrags an den Vermieter durch die Sparkasse unzulässig und Sie hätten unter Umständen bei Auszahlung ohne Ihre Zustimmung einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Sparkasse.
Sie sollten dann der Sparkasse einen entsprechenden schriftlichen Hinweis erteilen und mitteilen, dass Sie Ihre Zustimmung verweigern.
Sofern allerdings der Vermieter noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen Sie hat, kann er Ihre Zustimmung auch gerichtlich erzwingen.
2. Anders sieht die Rechtslage aus, wenn Sie das Sparbuch dem Vermieter verpfändet haben, es also nur zu Ihren Lasten gesperrt ist.
Hierfür spricht, dass Sie dem Vermieter das Sparbuch übergeben haben.
In diesem Fall darf die Sparkasse auch ohne Ihre Zustimmung an den Vermieter auszahlen.
Ob der Vermieter dabei tatsächlich einen Anspruch auf Auszahlung der Kaution hat ist unerheblich. Er muss dies gegenüber der Sparkasse lediglich behaupten.
Die einzige Möglichkeit, die Ihnen bliebe, um sich das Geld zurückzuholen, wäre eine Rückzahlung vom Vermieter zu verlangen.
Dies wird allerdings nur in vollem Umfang erfolgreich sein, wenn keine Ansprüche des Vermieters gegen Sie aus dem Mietverhältnis (ausstehende Mieten, Betriebskosten, Schadenersatzansprüche) gegen Sie bestehen.
Bestehen diese Ansprüche, so kann der Vermieter zumindest in der Höhe, in der seine Ansprüche bestehen, mit Ihrem Kautionsauszahlungsanspruch aufrechnen, so dass Sie in dieser Höhe keinen Auszahlungsanspruch gegen Ihn hätten.
Wenn keine Ansprüche des Vermieters gegen Sie bestehen, dann hätte allerdings auch ein von Ihnen angestrengtes zivilgerichtliches Verfahren gegen ihn gute Erfolgsaussichten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
Rechtsanwalt
Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller
22.02.2012 | 19:44
Sehr geehrter Herr Bade,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Im Sparbuch ist legiglich ein Stempel "gesperrt", trifft Variante 1 zu?
Mit freundl.Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.02.2012 | 20:06
Sehr geehrter Ratsuchender,
wesentlich ist nicht allein der Stempel (dieser würde tatsächlich für Variante 1 sprechen) sondern vielmehr die Frage, ob Sie eine Vereinbarung mit der Bank und dem Vermieter über die Verwendung des Kontos als Kautionssparbuch getroffen haben.
Wenn dies der Fall ist, dann haben Sie höchstwahrscheinlich (so ist es bei den meisten Banken und Sparkassen) bei der Eröffnung des Sparbuches eine Abtretungerklärung unterschrieben, die es dem Vermieter ermöglicht NACH Ende des Mietverhältnisses, Abhebungen vorzunehmen und die Bank lediglich verpflichtet, Sie darüber zu informieren.
Hierzu schreiben Sie leider nichts.
Da dies aber heutzutage bei Mietkautionssparbüchern der Regelfall ist würde ich davon ausgehen, dass bei Ihnen Variante 2 zutreffend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt