nichtgewerblicher Fahrradverleih - Haftung bei eingeschränkter Funktionsfähigkeit Schadensersatz
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nichtgewerblicher Fahrradverleih - Haftung bei eingeschränkter Funktionsfähigkeit


| 22.02.2012 15:29 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lars Liedtke


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
eine aus öffentlichen Geldern finanzierte Sportschule verleiht u.a. auch Fahrräder an Trainingsgruppen.

Manchmal sind die Fahrräder nicht 100% funktionstüchtig, z.B. greifen die (Hydraulik-)bremsen spät, ein Pedal ist locker etc.

Ein ausgebildeter Fahrradmechaniker steht nicht zur Verfügung. Wir haben Bedenken, dass der Hausmeister bzw. der Geschäftsführer in Haftung stehen würden, falls trotz regelmäßiger Wartungsarbeiten des Hausmeisters etwas passieren würde.

Muss ein teurer Dienstleister beauftragt werden, um Haftung auszuschließen oder gibt es andere, organisationsinterne Möglichkeiten - wir denken an einen Zertifizierungskurs für den Hausmeister, eine Haftungsauschluss-Klausel auf dem Ausgabeschein o.ä.

Vielen Dank
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Haftung
22.02.2012 | 16:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Lars Liedtke
340 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Kommt es durch einen Mangel an einem verliehenen Fahrrad zu einer Rechtsgutsverletzung des Entleihers, haben Sie diesen Schaden zu ersetzen, soweit Sie nicht beweisen können, den Mangel nicht vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet zu haben. Ein Haftungsausschluss durch AGB ist unwirksam, wenn dadurch Schäden an körperlichen Rechtsgütern oder für Vosatz und grobe Fahrlässigkeit erfasst werden. Durch AGB könnten Sie also lediglich Eingentumsschäden in Folge leichter Fahrlässigkeit ausschließen, also wenn sich der Entleiher beispielsweise seine Kleidung beschädigt. Ob Sie Ihren Hausmeister schulen oder einen externen Dienstleister mit der Wartung und Instandsetzung beauftragen, ändert an Ihrer Haftung dem jeweiligen Entleiher gegenüber im Außenverhältnis nichts. Relevant kann dies bloß im Innenverhältnis für die Frage von Regressansprüchen werden, wobei es wegen der Rspr. des BAG zum innerbetrieblichen Schadensausgleich schwieriger werden dürfte, den Hausmeister als Arbeitnehmer in Regress zu nehmen als ein externes Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrags, da ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber für leichte Fahrlässigkeit nicht haftet, ein externer Werkunternehmer für ein mangelhaftes Werk jedoch aus gesetzlichem Gewährleistungsrecht in Anspruch genommen werden kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2012-02-24 | 07:23


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