Mündlicher Mietvertrag Mietrecht, Wohnungseigentum
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Mündlicher Mietvertrag


| 22.02.2012 12:15 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler




Hallo lieber Bearbeiter dieser Nachricht,

wir haben folgendes Problem zum Thema „Mündlicher Mietvertrag":

Wir haben uns Anfang des Monats entschieden, zusammen mit einem guten Freund in ein altes Haus zu ziehen, das er vor Kurzem geerbt hat und das seitdem leer stand.
Das Zusammenleben war als WG geplant, da nur eine Küche im Haus vorhanden ist.
Da unser Freund beruflich sehr eingespannt ist, haben wir uns bereit erklärt, ihm die gesamte Organisation abzunehmen, also alles was Entrümpeln und Renovieren der betroffenen Räume angeht.
Folgende Abmachungen wurden mündlich getroffen:
- wir sollten Ende Februar einziehen
- er sollte im Monat März nachkommen
- als Mietdauer wurde bis Ende 2013 vereinbart, denn da wird voraussichtlich unser neues Objekt fertig gestellt sein
- die Kosten für das Ausräumen und Instandsetzen diverser Dinge, die nicht funktionierten, würde jeder zur Hälfte tragen. Das war sozusagen als Miete unsererseits verstanden.
- Die Hausnebenkosten sollten in Zukunft zu einem Drittel von uns und zu zwei Dritteln von ihm getragen werden, entsprechend der jeweils bewohnten Hausanteile.

Einige Tage nachdem wir alle (und einige bezahlte Helfer)zusammen begonnen haben am Haus zu arbeiten, ist unser Freund leider plötzlich und unerwartet gestorben.
Vom Zusammenziehen wußten inzwischen viele Menschen in seinem und unserem Umfeld Bescheid.
Da wir schon zu viel in dieses Haus investiert haben, so schnell nichts neues mehr finden und in einer Woche aus der früheren Wohnung ausziehen müssen machen wir – neben all der Trauer - mit Renovierung/Umzug erstmal so weiter wie gemeinsam geplant.

Nun unsere Fragen:
1. Ist es richtig, dass mit den getroffenen Vereinbarungen ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist?
2. Falls ja, wie lange gilt dieser? Mit welchen Kündigungsfristen beiderseits?
3. Kann uns der neue Eigentümer eine andere Miete aufzwingen?
4. Wer übernimmt nun die Kosten für das Entrümpeln, Instandsetzen?
5. Sollte kein Mietvertrag zustande gekommen sein, wer übernimmt die Kosten für unsere Renovierung und den/die Umzüge?

Im Voraus herzlichen Dank für die Hilfe und viele Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 754 weitere Antworten zum Thema:
Mietvertrag mündlicher
22.02.2012 | 15:39

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
230 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zum Tod Ihres Freundes ausdrücken.

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Ist es richtig, dass mit den getroffenen Vereinbarungen ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist?

Ja, das ist richtig, ein Mietvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Sie haben daher einen Anspruch gegen den oder die erben Ihres Freundes, die vereinbarten Räume gegen Zahlung der Hausnebenkosten zu 1/3, das Entrümpeln und Renovieren der Räume und Übernahme der Instandsetzungskosten in Höhe von 50 % nutzen zu können. Das Problem ist allerdings, dass Sie diese Vereinbarung im Zweifelsfall durch Zeugenaussagen beweisen müssten, was natürlich schwieriger ist als wenn Sie einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hätten. Sie schreiben aber, dass von der getroffenen Vereinbarung viele Menschen Bescheid wussten, daher gelingt Ihnen möglicherweise dieser Beweis.

Es nicht notwendig, dass das Mietentgelt eine monatliche Zahlung ist. Der Mieter einer Hausmeisterwohnung z.B. kann auch lediglich dazu verpflichtet sein, die Hausmeistertätigkeit in dem Haus zu erledigen.

Der oder die Erben sind natürlich berechtigt, die Ihrem verstorbenen Freund zugedachten Räume selbst zu nutzen oder an Dritte zu vermieten.

2. Falls ja, wie lange gilt dieser? Mit welchen Kündigungsfristen beiderseits?

Da der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen worden ist, gilt er für unbestimmte Zeit, § 550 BGB. Wenn Sie das Haus zum Ende des Jahres 2013 verlassen wollen, müssten Sie gemäß § 573 c BGB am dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monates kündigen, bei einer Kündigung (Mietrecht) zum 31.12.2013 muss diese also spätestens am 04.10.2013 bei den Erben bzw. wenn das Haus dann verkauft oder die Erbengemeinschaft aufgeteilt wird dem aktuellen Vermieter eingegangen sein. Bitte beachten Sie, dass sich die Kündigungsfristen nach Ablauf von fünf oder acht Jahren nacn Überlassung des Wohnraums verlängern.

Dieselbe Frist würde auch für eine Kündigung (Mietrecht) durch den Vermieter gelten. Wenn dieser oder diese sich entschließt, ebenfalls in das Haus einzuziehen, wäre aber ggf. nicht erforderlich, dass ein Kündigungsgrund wie Eigenbedarf oder eine Vertragsverletzugn Ihrerseits wie die Nichtzahlung der Unkostenbeiträge usw. vorhanden ist.

3. Kann uns der neue Eigentümer eine andere Miete aufzwingen?

Er könnte ggf. eine Mieterhöhung gemäß § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, in dem die Mieterhöhung eintreten soll, 15 Monate unverändert ist. Hierbei geht man davon aus, dass bei einer Neuvermietung auf den Zeitpunkt der Überlassung ankommt. Die Miete könnte also zum Ende Mai 2013 erhöht werden, aber nur in Höhe von 20% und nur wenn die Vergleichsmiete höher ist als die von Ihnen erbrachten Leistungen. Zudem unterliegt ein Mieterhöhungsverlangen strengen formellen Anforderungen, die oft nicht eingehalten sind.

Vom Grundsatz her sind die Erben erst einmal an die von Ihrem Freund getroffene Vereinbarung gebunden, auch wenn diese für sie nachteilig sind.

4. Wer übernimmt nun die Kosten für das Entrümpeln, Instandsetzen?

Gemäß der mit Ihrem Freund geschlossenen Vereinbarung Sie und die Erben zur Hälfte.

5. Sollte kein Mietvertrag zustande gekommen sein, wer übernimmt die Kosten für unsere Renovierung und den/die Umzüge?

Da ein Mietvertrag zustande gekommen ist, stellt sich die Frage nicht.


Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Bewertung des Fragestellers 2012-08-14 | 21:42


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