22.02.2012 | 11:23
Antwort
von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zunächst erlaube ich mir
Artikel 65 EuGVO wie folgt zu zitieren:
Artikel 65 EuGVO
(1) Die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 11 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in Deutschland, Österreich und Ungarn nicht geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann vor Gericht geladen werden
a)
in Deutschland nach den §§
68 und
72 bis
74 der Zivilprozessordnung, die für die Streitverkündung gelten,
b)
in Österreich nach §
21 der Zivilprozessordnung, der für die Streitverkündung gilt,
c)
in Ungarn nach den §§
58 bis
60 der Zivilprozessordnung (Polgári perrendtartás), die für die Streitverkündung gelten.
(2) Entscheidungen, die in den anderen Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 6 Nummer 2 und des Artikels 11 ergangen sind, werden in Deutschland, Österreich und Ungarn nach Kapitel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
Auch Österreich kennt die Figur der Streitverkündung. Insbesondere auf
Art 6 Nr. 2 EuGVO gestützte Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten sind in Deutschland und Österreich anzuerkennen, wie umgekehrt die Nebeninterventionswirkung (§
74 III,
68 ZPO) in anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist. Ich gehe daher von einer Bindungswirkung im Hauptprozess aus.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin