Wohngemeinschaft, Cannabis, Kokain und Gefängnis Strafrecht
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Wohngemeinschaft, Cannabis, Kokain und Gefängnis


| 22.02.2012 05:43 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Ich möchte gerne folgendes wissen:

Ich hatte bis vor kurzen eine Wohngemeinschaft ( ich war der Hauptmieter ), mein Mitbewohner hat nebenher mit Cannabis und Kokain gedealt, ich wusste das zwar, es war mir aber egal und ich habe auch in keinster Weise davon profitiert oder sonst irgendwie die Finger mit drin gehabt, gelegentlich habe ich mal einen mitgeraucht, klar. Aber das war es auch schon.

Es gab dann morgendliche Hausdurchsuchung durch die Polizei, wobei 104 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 9,3 Gramm THC und 4 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 11,2 % sowie diverse Tütchen und eine Digitalwaage sichergestellt wurden.

Der Vermieter hat uns jetzt kurzfristig vor die Tür gesetzt und nun habe ich zudem auch noch ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten, indem mir Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen werden.

Ich bin jetzt natürlich erstmal total nervös, weil ich nicht weiß, was auf mich zukommt.

Insbesondere hat mir ein Freund erzählt, dass Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Gefängnis nach sich zieht. Ich meine, ich habe von dem Geld doch nichts gesehen und meinem Mitbewohner auch nicht beim verkaufen geholfen, wieso soll ich denn jetzt bestraft werden? Gibt es eine Möglichkeit, das zu umgehen? Ich will nicht ins Gefängnis wegen dieser Drogen Geschichte. Was habe ich jetzt zu erwarten? Gibt es eine Möglichkeit, das Verfahren einzustellen gegen Geldstrafe?
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Cannabis gefangnis
Antwort vom
22.02.2012 | 07:16
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Wenn Ihre Angaben stimmen, dass Sie in den Verkauf der Drogen sowie deren Beschaffung nicht verwickelt waren, haben Sie gute Chancen, die Angelegenheit ohne die von Ihnen befürchteten negativen Konsequenzen zu überstehen.

Zwar ist es richtig, dass § 29 a Abs.1 Nr.2 BtMG für ein Handeltreiben eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Die Strafe für Gehilfen ist generell nach §§ 27, 49 StGB zu mildern.

Dies setzt aber voraus, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe überhaupt rechtlich haltbar ist.

Der BGH führt in einem jüngst entschiedenen und ähnlich gelagerten Fall hierzu aus:

"Allein die Kenntnis und Billigung der Aufbereitung und des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung erfüllt für die Wohnungsinhaberin nicht die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe." ( BGH, Beschl.v. 17.11.2011 - 2 StR 348/11 ( LG Frankfurt am Main ).

Sofern Ihnen also nicht nachgewiesen werden kann, dass Sie in den Betäubungsmittelhandel Ihres ehemaligen Mitbewohners durch aktives Tun ( z.B. durch Hilfe beim Verpacken und beim Verkauf der Drogen ) verwickelt waren, bedeutet das für Sie, dass Sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit straffrei davon kommen.

Eine Strafbarkeit aufgrund Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge durch Unterlassen ( = also durch bloßes Gewährenlassen und Nichteingreifen hinsichtlich der Handlungen Ihres Ex-Mitbewohners ) ist zwar im Grundsatz denkbar. Dies würde aber voraussetzen, dass Sie rechtlich verpflichtet gewesen wären, gegen die Handlungen Ihres ehemaligen Mitbewohners einzuschreiten, § 13 StGB.

Eine solche Pflicht des Wohnungsinhabers besteht aber nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht
( BGH NJW 1993, 76; NStZ 1999, 451; StV 2003, 280 ). Insofern scheidet auch diesbezüglich eine Strafbarkeit aus.

Das Gericht, dass mit Ihrem Fall betraut ist, wird also sehr genau prüfen, ob Sie in irgendeiner Weise konkrete Unterstützungshandlungen zu den Delikten Ihres ehemaligen Mitbewohnern geleistet haben. Kann es diesen Nachweis nicht führen, ist die Sache für Sie damit ausgestanden.

Sollte es dies jedoch entgegen Ihren Angaben dennoch können, ist eine mögliche Strafe ohne genaue Kenntnis des Akteninhalts und Ihrer Vorgeschichte ( v.a. Straftaten in der Vergangenheit, Bewährungsfragen etc. ) nicht realistisch einschätzbar.

Es ist Ihnen deshalb dringend anzuraten, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, der für Sie Akteneinsicht nimmt und die weitere Vorgehensweise mit Ihnen bespricht. Erst nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten wird eine exakte Einschätzung der Rechtslage möglich sein. Spätestens dann werden Sie wissen, ob Ihre Einschätzung "nichts mit der Sache zu tun zu haben" sich mit der Aktenlage deckt - und erst danach werden Sie eingermaßen beruhigt sein können. Schieben Sie die Einsichtnahme in die Akten also nicht auf die lange Bank!

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben. Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Gerne können Sie sich auch bei weiteren Rückfragen oder gewünschter Interessenvertretung an die kanzleieigene Kontaktmöglichkeit wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Schüller
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2012-02-22 | 13:07


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