Auswandern fiktives Einkommen Unterhalt ueber Mindestunterhalt
Ich habe ein 7 Jahre altes Kind was bei der Kindesmutter wohnt. Das Kind ist bei einem One Night stand entstanden, es bestand nie eine Beziehung zur Mutter. Es bestand auch mehr oder weniger regelmäßig Kontakt zum Kontakt.
Ich selber bin mittlerweile (Seit 2007) verheiratet, habe mit meiner Frau eine weitere Tochter (2 Jahre alt), die Mutter ist zurzeit nicht erwerbstätig. Seit Geburt des Kindes gab es eine freiwillige Vereinbarung zwischen mir und der Mutter. Seit 2007 wurde ein Unterhalt von 350 EUR für das Kind bezahlt.
Im August 2010 bin ich dann mit meiner Familie nach Australien ausgewandert. Die Entscheidung dazu erfolgte Ende 2009/Anfang 2010, also zu einem Zeitpunkt wo wir eine freiwillige Vereinbarung von 350 EUR hatten.
Der KM wurde im Mai die Auswanderung mitgeteilt. Die KM hat dann im Juni 2010 über ihren Anwalt erstmalig offiziell Unterhalt und einen Titel gefordert. Da die Höhe aus meiner Sicht (491 Euro) weit überzogen gewesen ist, habe ich meine Berechnung vorgelegt. Es gab keine Einigung, die Sache ging vor Gericht.
Der Anwalt der KM hat gefordert das mein deutsches Einkommen (unterhaltsrelevant nach Anwalt von KM ca 4600 EUR, meiner Meinung nach ca. 3700 EUR) als Basis herangezogen werden müsste und nicht das niedrige Einkommen (unterhaltsrelevantes Einkommen ca. 2800 EUR) in Australien. Er behauptet ich müsse alles erdenkliche tun um einen angemessen Unterhalt sicherzustellen.
Wir haben argumentiert das das tatsächliche Einkommen heranzuziehen ist.
Der erste Richter hat einen Vorschlag von 374 Euro gemacht und gleich betont, dass das alte Einkommen nicht mehr zum tragen kommt. Von August 2010 bis Dezember 2011 ging es dann nur noch um Details in Australien, auch die mittlerweile neue Richterin hat sich das australische Einkommen als Basis genommen.
Im Dezember 2011 dann der mittlerweile 3 Richter. Der hat nochmal schriftlich Unterlagen zur Australischen Situation gefordert. Im Januar 2012 die mündliche Verhandlung in der es dann hauptsächlich nur um Details in Australien geht.
Wir habe also bis zu diesem Zeitpunkt nie zur Situation in Deutschland vorgetragen und auch nicht die Grunde für den Wechsel vorgetragen. In sagenhaften 17 Monaten Verhandlungsdauer ging es nur um Details zur australischen Situation.
Im Februar 2012 der Beschluss, dann die Überraschung Ich müsse mir aufgrund selbst herbeigeführter Verminderung ein fiktives Einkommen in Hohe von 460 EUR gemaess $ 242 BGB in Verbindung 1579 N4 BGB zurechnen lassen. Er setzt dabei auf verantwortungsloses und leichtfertiges Handeln.
Unabhängig von der Tatsache das der Richter meiner Meinung nach eklatant gegen § 139 ZPO verstoßen hat, geht es mir primär um de folgenden Sachverhalt:
Kind bezieht Unterhalt auf freiwilliger Basis Unterhalt von 350 EUR und damit über dem Mindestunterhalt. Auf dieser Basis trifft Unterhaltsschuldner die Entscheidung nach Australien auszuwandern (Berufliche wie auch familiäre Gründe). Vorbereitungen (Umzug, VISA, Unterschrift neuer Arbeitsvertrag, Kündigung des alten Vertrages usw.) im Juni abgeschlossen. Antrag der KM erfolgt dann Ende Juni.
Unterhaltsschuldner wandert im August aus. Er bezieht weniger Gehalt zahlt aber weiterhin 350 EUR und hat ein anrechenbares Einkommen über dem Mindestunterhalt.
Meiner Meinung nach ist die Basis für das Argument nach $ 242 hier nicht gegeben
Ich bin voll leistungsfähig und liege über dem Mindestunterhalt (rechnerisch Stufe 2)
Das Kind hat bis heute jeden Monat 350 EUR erhalten (Stufe 5).
Die Entscheidung basierte auf Grundlage dieser Vereinbarung
Die Auslegung verstoßt gegen $ 2, 6 und 12 des Grundgesetz
Verantwortungslos und Leichtfertigkeit ist nicht gegeben, das das Kind weiterhin Unterhalt über dem Mindestunterhalt bezieht und auch bisher nie mehr bekommen hat
Meine Familie und ich leben auch weiterhin in gesunden Verhältnissen
Ein Urteil in dieser Richtung habe bisher nur vom OLG Koblenz gefunden.
In einer Revision werden wir die fehlenden Gründe für den Wechsel nachholen, aber mir geht darum ob auch ohne triftige Gründe die Argumente des Gerichts zutreffend ist? Die beiden vorherigen Richter haben das schön formuliert
Das Gericht geht dabei, wie auch der vorherige Dezernent, nicht davon aus aus, dass dem Antragsgegner ab September 2010 ein fiktives Einkommen auf der Grundlage des bis dahin erzielten Einkommens in Deutschland anzurechnen ist. Denn insoweit richtet sich der Bedarf des Antragstellers nach den tatsächlichen Lebens- und Einkommensverhältnissen des Antragsgegners. Der Antragsgegner hatte unter Berücksichtigung seines Rechts auf personelle und berufliche Selbstbestimmung auch das Recht, seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Australien zu verlegen, auch wenn dies mit einer Minderung seines Einkommens einhergeht. Lediglich soweit es um die Sicherstellung des Mindestkindesunterhalts geht, ist der Antragsgegner in seiner Selbstbestimmung eingeschränkt.
Ist es leichtfertig auszuwandern, wenn die KM den Antrag stellt nach dem nahezu alles abgeschlossen ist und weiterhin ausreichend und angemessen Unterhalt bezieht?




