22.02.2012 | 08:37
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
zu beachten ist beim Betreiben der von Ihnen geschilderten Stellplätze neben der GaragenVOBayern auch die Tatsachen, dass nach dem dortigen $ 20 Überprüfungen nach §1 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen (SachverständigenverordnungBau - SVBau) vorzunehmen sind. Danach sind
Brandmeldeanlagen
elektrische Beleuchtung in Großgaragen
Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsstromversorgung,
Lüftungstechnische Anlagen
CO-Warnanlagen
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Feuerlöschanlagen nach §15 Abs. 1.
zu prüfen und dem Bauamt auf Verlangen die Prüfbescheinigungen vorzulegen.
Bezüglich der Trennwände gilt, dass diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, feuerbeständig sein, oder mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen, was davon abhängt, ob es sich um eine Klein oder Mittelanlage handelt, was anhand der Baupläne beim Bauamt zu erfragen wäre.
Auch Art. 30 BayBO ist zu beachten, da dort ggfs. besondere Anforderungen gestellt werden.
Sofern es um "alte" Bestände geht, ist zu beachten, dass die Betriebsvorschriften (§17) sowie die Vorschriften über Prüfung sicherheitstechnisch relevanter technischer Anlagen und Einrichtungen (§20) der GaragenVOBayern anzuwenden.
Insoweit wäre es also möglich, dass das Bauamt von Ihnen entsprechende Anpassungen fordert.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Nachfrage vom Fragesteller
22.02.2012 | 17:28
Sehr geehrter Herr Bohle,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe dazu noch eine Nachfrage:
Kann seitens des Bauamtes verlangt werden, dass die Seitenwände bzw. Tore nur aus grobmaschigen Materialien hergestellt werden, damit der Stellplatz vollständig einsehbar ist? Manche Ämter verschicken solche Aufforderungen mit dem Hinweis, dass nur so eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.
Die Vermietung an Personen mit hochwertigen Fahrzeugen würde aber dann unmöglich werden, da dieser Personenkreis eben nicht will, dass der Inhalt der Garage für jeden zu sehen ist.
Bisher habe ich noch von keinen Fall gehört, bei dem obiges bei bestehenden Anlagen tatsächlich durchgesetzt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.02.2012 | 17:53
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ämter verschicken häufiger Schreiben, denen es an rechtlichen Grundlagen fehlt.
Nein, ein solches Ansinnen könnte das Bauamt rechtlich nicht durchsetzen, zumal es auch technisch fehlerhaft ist. Der Brandschutz - fragen Sie vielleicht einmal bei Ihrer Feuerwehr nach - wird nicht durch grobmaschiges Material gewährleistet; eher das Gegenteil ist der Fall, da dann die Luftzufuhr besser wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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