Abtrennung von Stellplätzen in Tiefgaragen Baurecht, Architektenrecht
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Abtrennung von Stellplätzen in...

Abtrennung von Stellplätzen in Tiefgaragen


| 21.02.2012 22:34 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle




Wir besitzen in Bayern mehrere Garagenplätze in Tiefgaragen. Diese sind teilweise abgetrennt worden. Es sind also Trockenbauwände oder Blechwände und Schwingtore eingebaut worden.
Die vorhandenen Abtrennungen bestehen mindestens zwischen 10-30 Jahren.
Seitens der WEGs sind diese Umbauten genehmigt.
Welchen gesetzlichen Anforderungen müssen neue Abtrennungen genügen und wieweit gibt es einen Bestandsschutz bzw. welche Umbauten darf die Lokalbaukommission nachträglich verlangen?
Bitte mit Angabe der Rechtsgrundlagen
22.02.2012 | 08:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


zu beachten ist beim Betreiben der von Ihnen geschilderten Stellplätze neben der GaragenVOBayern auch die Tatsachen, dass nach dem dortigen $ 20 Überprüfungen nach §1 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen (SachverständigenverordnungBau - SVBau) vorzunehmen sind. Danach sind

Brandmeldeanlagen
elektrische Beleuchtung in Großgaragen
Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsstromversorgung,
Lüftungstechnische Anlagen
CO-Warnanlagen
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Feuerlöschanlagen nach §15 Abs. 1.

zu prüfen und dem Bauamt auf Verlangen die Prüfbescheinigungen vorzulegen.


Bezüglich der Trennwände gilt, dass diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, feuerbeständig sein, oder mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen, was davon abhängt, ob es sich um eine Klein oder Mittelanlage handelt, was anhand der Baupläne beim Bauamt zu erfragen wäre.

Auch Art. 30 BayBO ist zu beachten, da dort ggfs. besondere Anforderungen gestellt werden.



Sofern es um "alte" Bestände geht, ist zu beachten, dass die Betriebsvorschriften (§17) sowie die Vorschriften über Prüfung sicherheitstechnisch relevanter technischer Anlagen und Einrichtungen (§20) der GaragenVOBayern anzuwenden.

Insoweit wäre es also möglich, dass das Bauamt von Ihnen entsprechende Anpassungen fordert.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 22.02.2012 | 17:28

Sehr geehrter Herr Bohle,

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe dazu noch eine Nachfrage:

Kann seitens des Bauamtes verlangt werden, dass die Seitenwände bzw. Tore nur aus grobmaschigen Materialien hergestellt werden, damit der Stellplatz vollständig einsehbar ist? Manche Ämter verschicken solche Aufforderungen mit dem Hinweis, dass nur so eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.
Die Vermietung an Personen mit hochwertigen Fahrzeugen würde aber dann unmöglich werden, da dieser Personenkreis eben nicht will, dass der Inhalt der Garage für jeden zu sehen ist.

Bisher habe ich noch von keinen Fall gehört, bei dem obiges bei bestehenden Anlagen tatsächlich durchgesetzt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.02.2012 | 17:53

Sehr geehrter Ratsuchender,


Ämter verschicken häufiger Schreiben, denen es an rechtlichen Grundlagen fehlt.

Nein, ein solches Ansinnen könnte das Bauamt rechtlich nicht durchsetzen, zumal es auch technisch fehlerhaft ist. Der Brandschutz - fragen Sie vielleicht einmal bei Ihrer Feuerwehr nach - wird nicht durch grobmaschiges Material gewährleistet; eher das Gegenteil ist der Fall, da dann die Luftzufuhr besser wäre.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Bewertung des Fragestellers 2012-02-24 | 13:35


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-02-24
4,6/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

931 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum