21.02.2012 | 20:53
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die Anfrage mit dem Angebot eines Bannertausches ist als Werbung im Sinne von
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG einzustufen (BGH, Urteil vom 17. 7. 2008 -
I ZR 197/05). Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, ob die nachgefragte Leistung (Einbinden eines Banners) gegen Entgelt erfolgte. Entscheidend ist, dass es sich um eine Maßnahme handelte, die (mittelbar) der Absatzförderung zu Gunsten Ihres Kunden handelte.
2. Das Bereithalten einer Email-Adresse auf der Internetseite eines Gewerbetreibenden kann zwar als Einwilligung in den Empfang von Werbe-Emails gelten (BGH, Urteil vom 17. 7. 2008 -
I ZR 75/06).
Jedoch beschränkt sich die Einwilligung auf solche Anfragen von potentiellen Kunden, die die Waren und Dienstleistungen des Gewerbetreibenden in Anspruch nehmen möchten (BGH, Urteil vom 17. 7. 2008 -
I ZR 75/06).
Für Anfragen anderer Gewerbetreibender gilt die Einwilligung jedoch regelmäßig nicht.
Daher wäre die
Abmahnung berechtigt, soweit sie die unerwünscht zugsandte Email rügt.
2. Auch dass Sie selbst nicht Mitbewerber des abmahnenden Unternehmens waren, schützt sie leider nicht vor einer Abmahnung. Ausreichend ist, wenn Sie zu Gunsten eines Unternehmens Marketing betrieben haben, dass ebenfalls der Branche Essen + Trinken angehört.
4. Bitte beachten Sie, dass Kostenersatz regelmäßig nur dann zu leisten ist, wenn die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt verfasst wurde.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen.
Ich hoffe dennoch, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt