21.02.2012 | 18:35
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Für den Gesellschafter/Geschäftsführer gilt grundsätzlich keine Versicherungspflicht, wenn die Beteiligung bei mehr als 50 % liegt. Für die Einordnung der Sozialversicherungspflicht ist Einfluss auf die Geschicke der GmbH maßgebend.
So liegt bei einer Beteiligung von über 50 % eine Sozialversicherungsfreiheit vor. Ausnahmen können allenfalls eingreifen, wenn der Geschäftsführer wichtige oder bestimmte Geschäfte mit dem Aufsichtsrat oder einem Beirat abstimmen muss.
Liegt die Beteiligung unter 50 % sind die Gesellschaftsverhältnisse und die Geschäftsführerfunktionen entscheidend. Allein eine Beteiligung von unter 50% reicht demnach nicht aus, die Sozialversicherungsfreiheit zu beseitigen.
Allerdings ist bei einer kleiner werdenden Beteiligung auch das Anzeichen für eine Sozialversicherungspflicht größer. So ist bei einer Beteiligung von 25 % nicht von einem beherrschenden Einfluss auszugehen. Dies gilt auch nicht bei einer nachträglichen Sperrminorität. Dadurch kann kein beherrschender Einfluss ausgeübt werden, sondern nur bestimmte in der Satzung vorgesehene Entscheidungen verhindert werden.
Hat hingegen ein Minderheitsgesellschafter die gleichen Rechte und Pflichten hat, ein Mehrheitsgesellschafter liegt Sozialversicherungsfreiheit vor.
Insoweit wäre bei einem Gesellschafter ein Mehrheitsstimmrecht auszugestalten, was die gleichen Rechte vorsieht, wie bei einem Gesellschafter mit mehr als 50 % der Anteile und Stimmbefugnis.
Neben einer Satzungsänderung wäre auch die vertragliche Gestaltung des Anstellungsvertrages zu überprüfen, damit die Weisungsunabhängigkeit auch hier vollzogen wird.
In Zweifelsfall ist mit einer Statusanfrage bei dem Sozialversicherungsträger nach §
7a Abs. 1 S.1 SGB IV eine Klärung herbeizuführen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
22.02.2012 | 15:47
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Ich habe in einem anderen Beitrag in diesem Forum gelesen, dass es am 24.11.2005 ein Urteil des BSG (B 12 RA 1/04 R) gab, in dem es unter Nr. 13 a) heißt: : "Schon, wer auf Grund einer Sperrminorität oder weil er Mehrheitsgesellschafter ist, kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftig.".
In diesem Beitrag wurde weiterhin ausgeführt, dass eine Sperrminorität erreicht werden kann in dem im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird das Entscheidungen nur Einstimmig bzw. in unserem Fall mit mehr als einer 3/4 Mehrheit getroffen werden können. Durch diese Maßnahmen wäre ein maßgeblicher Einfluss auf die Beschlussfassung gewährleistet und damit eine Sperrminorität.
Würden Sie die Situation ebenso beurteilen?
Beitrag :http://www.frag-einen-anwalt.de/GmbH-mit-drei-geschaeftsfuehr-Gesellschaftern-ohne-Sozialversicherungspflicht-moeglich-__f54369.html
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.02.2012 | 23:08
Vielen Dank für die Nachfrage.
Die von Ihnen zitierte Entscheidung verweist auf weitere Entscheidungen hin, wonach eine bei einer ein Treuhandverhältnis bestand und es nicht auf die Sperrminorität ankam. Die andere Entscheidung verweist wiederum auf die folgende Entscheidung, die zwar die Sperrminorität thematisiert. BSG, Urt. v. 24. 9. 1992 – 7 RAr 12/92 (LSG Celle) Jedoch kam es bei dieser Entscheidung nicht auf eine Sperrminorität an.
Darin heißt es:
" Hat ein solcher Geschäftsführer aufgrund
seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der
Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die
das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende
persönliche Abhängigkeit (vgl. Brackmann, a.a.O., S. 470 o mit weiteren Nachweisen aus
Rechtsprechung und Schrifttum). Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer
Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder
mehr verfügt (BSG Bd. 23 S. 83, 84 = SozR a.a.O. (10); BSG Bd. 42 S. 1, 2 = SozR 2200 §
723 Nr. 1 (11); BSG, SozR Nr. 30 zu § 539 RVO (12)), und zwar auch dann, wenn er von
der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die
Entscheidung anderen überläßt (BSG, SozR 3-4100 § 168 Nrn. 5 (13) und 8 (14); BSG Bd.
66 S. 69, 71 = SozR 4100 § 104 Nr. 19 (15). Unter Umständen genügt auch schon ein
geringer Kapitalanteil, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich u.a.
darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang
und Ort der Tätigkeit zu verhindern (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 (16); SozR 3.4100 §
168 Nr. 8 (4))."
Die Entscheidung führt aus, dass u.U. auch einer geringerer Kapitalanteil ausreicht mit einer Sperrminorität, läßt aber die Grenze der Minderheitsbeteiligung offen.
Die nachfolgende Entscheidung spricht sich trotz Vorliegen einer Sperrminorität für eine Versicherungspflicht des Geschäftsführers aus.
BSG, Urt. v. 24. 9. 1992 – 7 RAr 12/92 (LSG Celle)
Leitsatz des Gerichts:
Eine Sperrminorität des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers, die sich auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft beschränkt, schließt die Annahme eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.
Nach meiner Kenntnis wird die Grenze bei 45 % gezogen, so dass die 25 % Regelung zu einer Versicherungspflicht führt. Insoweit bleibe ich bei meiner Auffassung stehe aber für Nachfragen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
21.02.2012 | 21:33
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich darf meine Antwort nachfolgend ergänzen.
Eine Sozialversicherungsfreiheit für den Gesellschaftergeschäftsführer ist bis zu einer Beteiligung von 45 % möglich, soweit ein beherrschender Einfluss besteht. Unterhalb einer solchen Grenze wird ein beherrschender Einfluss nicht mehr anzunehmen sein.
Soweit eine Aufstockung der Gesellschafteranteile nicht in Betracht kommt, wäre über den Umweg eines Treuhandvertrages zu denken. Danach übertragen die Gesellschafter, die nicht Geschäftsführer sind im Rahmen eines Treuhandvertrages die Anteile.
Durch einen Treuhandvertrag bleiben die vormaligen Gesellschafter mittelbare Gesellschafter mit dem Recht an dem Erfolg der GmbH zu partizipieren und entsprechende Weisungen für den treuhänderischen Anteil zu erteilen.
Die Sperrminorität gibt nur das Recht bei Entscheidungen die eine 3/4 Mehrheit bedürfen, diese zu blockieren, führt aber nicht zu einem beherrschenden Einfluß, da Entscheidungen nicht gegen die Mitgesellschafter durchgesetzt werden können, insbesondere wenn ein anderer Gesellschafter ebenfalls über eine Sperrminorität verfügt.
im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit stehe ich weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen