Bereitschaftszulagen / Jahresentgeltgrenze
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Sozialversicherungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Maike Domke
Hallo,
ich habe zur Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) eine Frage, welche maßgebend ist ob eine Versicherungspflicht in der GK besteht oder nicht.
In meinem Fall war ich im Jahr 2011 wegen der Höhe meines Einkommens von der Versicherungspflicht befreit.
Daraufhin habe ich mich zum 01.12.2011 privat Krankenversichert.
Zum 01.02.2011 wurde unser Geschäftszweig aus einer großen deutschen AG ausgegliedert bzw. verkauft.
Das heißt, für die Berechnung des maßgeblichen Jahresentgeltes, ist seit dem unsere lokale Personalabteilung zuständig, zuvor war für die Administrativen Personalthemen eine zentrale Personalabteilung dieser AG zuständig.
Obwohl sich durch den neuen Arbeitgeber, nichts an meinen Gehalt geändert hat, wurde mir im Januar jetzt mitgeteilt das ich wieder Versicherungspflichtig sei, und eigentlich… nach Meinung der jetzt zuständigen Personalabteilung, nie die Versicherungspflicht hätte verlassen dürfen!
Da stellt sich mir natürlich die Frage wer rechnet wie… und wie wird richtig gerechnet?
Mein fixes Jahresgehalt einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld beläuft sich auf 50.939,44 €.
Ich habe im Jahr 2005 eine zusätzliche Betriebliche Altersversorgung abgeschlossen, (Direktumwandlung des Gehaltes) Da schöpfe ich den mit max. 4% (2.688,00 €) der Beitragsbemessungsgrenze zur Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung (67.200 €) voll aus. In den monatlichen Betrag fließt als VWL Leistung ein AG-Anteil von 26.59 € ein, verbleibt also ein Eigenanteil von 197,41 / Monat bzw. 2.368,92 € / Jahr.
Dieser Jahresbetrag muss wohl vom anzurechnenden Jahresgehalt abgezogen werden, somit bin ich zunächst klar unterhalb der Versicherungspflichtgrenze! Das war aber auch in den Jahren 2010 und 2011 schon so!
Meine Tätigkeit als Servicetechniker bringt Bereitschaftsdienst mit sich. Diese ist zwar nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt, ich glaube aber nicht dass ich mich ohne Arbeitsrechtliche Konsequenzen davon ausschließen kann!
Der Bereitschaftsdienst ist unabdingbar, um unseren Kunden mit speziellen Bereitschaftsverträgen einen Service rund um die Uhr (24/365) sicherstellen zu können! In jeder Region, muss also immer ein Servicetechniker Bereitschaft haben. In unserer Region teilt sich das auf 5 Techniker auf, also rein rechnerisch habe ich 10,4 Wochen im Jahr Bereitschaft. Der Dienst geht typischerweise immer von Mo-So und wird pauschal mit 216,00 € pro volle Woche (steuer- & sozialvers.pflichtig) vergütet. Der Dienst für das kommende Jahr wird zum Ende eines Jahres verteilt, natürlich gibt es auf Grund privater Gründe, aber auch berufsbedingt immer mal ein Hin- und Her Geschiebe.
Im Jahr 2012 sind 12 Wochen für mich eingeplant worden => 2.592 €. In den Vorjahren sind 2.808 € (2011) und 2.616 € (2010) an Bereitschaftspauschalen ausgezahlt worden!
Meine konkreten Fragen sind:
1) Ist es richtig, dass die VWL, unabhängig davon ob sie in die Gehaltsabrechnung miteinfließen oder nicht, zur Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts hinzugerechnet werden?
Das würde heißen das der Jahresbetrag von 319,08 € hinzugerechnet und nicht abgezogen werden muss?
2) Sind die Bereitschaftspauschalen auch in meinem Beruf mit anzurechnen? Man liest im Internet immer wieder verschiedene Formulierungen dazu wie… Bereitschaftsdienst im Krankenhaus, oder wenn er vertraglich geregelt ist etc.
Hier mal ein Auszug aus dem Internet:
(Quelle http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/02/09/das-arbeitsentgelt-und-die-zuordnung-zum-regelmaessigen-jahresarbeitsentgelt/)
[Bereitschaftszulagen
Nach dem Urteil des BSG v. 9.12.1981 - 12 RK 19/81 sind alle mit hinreichender Sicherheit
in den nächsten 12 Monaten zu erwartenden Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis
auf die Jahresarbeitsentgelt anzurechnen. Dies trifft auch für Vergütungen
zu, die für einen regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst im Krankenhaus
gezahlt werden.
Sofern die Höhe der Bereitschaftsdienstvergütungen von Monat zu Monat schwankt,
ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu schätzen. Diese Schätzung kann nach
folgenden Grundsätzen vorgenommen werden:
1. Bei einem bereits seit einem Jahr beschäftigten Arbeitnehmer ist grundsätzlich die
im Vorjahreszeitraum erzielte durchschnittliche Vergütung für Bereitschaftsdienst
bzw. Rufbereitschaft zu Grunde zu legen.
Hiervon ist nur in den Fällen abzuweichen, in denen eine nicht nur vorübergehende
Änderung der Schätzungsgrundlage, dh. eine Änderung des bisher idR geleisteten
Umfanges, eingetreten ist (z.B. wenn ein Angestellter wegen Krankheit oder
aus betrieblichen Maßnahmen keinen Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft
oder in geringerem Umfang leistet). In diesen Fällen ist von dem voraussichtlichen
durchschnittlichen Umfang des Bereitschaftsdienstes bzw. der Rufbereitschaft
auszugehen.]
3) Kann in meinem Fall die Bereitschaftspauschale geschätzt werden!
Habe ich ein Anrecht darauf oder ist es Auslegungssache des Arbeitgebers?
4) Fließt ein Dienstwagen in irgendeiner Form mit in die Berechnung ein? Ich fahre einen Dienstwagen (Leasing über die Firma).
Für die Privatnutzung bezahle ich einen monatl. Anteil der Leasingrate von 334,20 € + GWV 60,80 € (1% des Anschaffungspreises – Nutzergebühr) welcher mit dem Gehalt einbehalten wird.
5) Da ich ja zum 01.01.2012 vom Arbeitgeber automatisch wieder bei der GKV angemeldet wurde, habe ich ja jetzt in den Monaten Januar und Februar doppelt Beitrag für die Krankenversicherung bezahlt. Den anteiligen GKV-Beitrag der ja direkt vom Gehalt einbehalten wird, und den vollen PKV-Beitrag, da mir ja hier natürlich nicht der AG-Anteil überwiesen wurde!
Habe ich ein Recht darauf den zu viel bzw. doppelt bezahlten Beitrag wieder erstattet zu bekommen, je nachdem ob ich jetzt in der GKV bleiben muss oder in der PKV bleiben darf???
Wenn ich zurück in die GKV muss, habe ich dann eine Kündigungsfrist der PKV einzuhalten?
Danke für die Beantwortung der Fragen und viele Grüße
H.M.









