21.02.2012 | 12:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Raphael Fork
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Dürfte ich die Firma erst nach Ablauf des Jahres 2012 gründen?"
Die Zulässigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist in
§ 110 GewO geregelt. Der zulässige Rahmen wird durch die
§§ 74 ff. HGB festgelegt.
Die Vereinbarung ist grundsätzlich wirksam, wenn es dem Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen Ihres alten Arbeitgebers dient und Ihr berufliche Fortkommen nicht "unbillig" erschwert wird. Ist das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst, wird nach
§ 74 a Abs. 1 HGB nur der Teil des Wettbewerbsverbots verbindlich, für den ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht.
Das Wettbewerbsverbot ist darüber hinaus für den Arbeitnehmer nur dann verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer ausreichenden Karenzentschädigung verpflichtet hat. Die Karenzentschädigung muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen betragen. Die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers muss klar und eindeutig sein. Soll sich das Wettbewerbsverbot räumlich auf ein bestimmtes Gebiet beschränken, muss dies vertraglich geregelt werden.
Besteht nach dem Vorgenannten ein wirksames Wettbewerbsverbot sind Sie grundsätzlich 2 Jahre nach Beendigung Ihrer Tätigkeit durch das Wettbewerbsverbot gebunden.
Frage 2:
"Was für Möglichkeiten habe ich, wenn ich schon vorher eine Firma gründen möchte (z. B. wenn die ersten Interessenten beliefert werden möchten)?"
-) sie lassen gerichtlich feststellen, dass das Wettbewerbsverbot insgesamt unwirksam ist
-) die Firma handelt außerhalb des vom Wettbewerbsverbot erfassten Bereichs
-) sie treffen eine diesbezügliche Einigung mit Ihrem alten Arbeitgeber
Frage 3:
"Kann ich jetzt schon mit Problemen von der Seite der Firma X rechnen?"
Solange Sie das Wettbewerbsverbot nicht verletzen, haben Sie nichts zu befürchten.
Erst wenn die Firma X eine Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Sie feststellt, kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers in Betracht ( §§
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280,
826 BGB oder
§ 1 UWG, Unterlassungsansprüche ).
Dies wäre etwa der Fall, wenn das Wettbewerbsverbot bereits die Gründung bzw. Gründungsvorbereitung einer Konkurrenzfirma erfassen würde.
Frage 4:
"Dürfte ich bereits schon jetzt Marketingaktivitäten angehen (Zeitungsinterview, Website etc.)?"
Nein, da dies vor Auslaufen des Wettbewerbsverbots ein Verstoß wäre. Diesen könnte die Firma X zudem auch noch leicht feststellen, dokumentieren und beweisen.
Vorbereitungsmaßnahmen, die noch nicht nach außen wirken, dürften Sie hingegen schon jetzt bewirken, wenn dieses nicht in dem Wettbewerbsverbot ausdrücklich untersagt wird.
Marketingmaßnahmen allenfalls im Hinblick auf die Eröffnung Ihres Geschäfts zu einem Datum nach dem Wettbewerbsverbot.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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