Wettbewerbsverbot bei Existenzgründung Arbeitsrecht
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Wettbewerbsverbot bei Existenzgründung


| 21.02.2012 11:01 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Raphael Fork


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im November 2010 mein Arbeitsverhältnis bei der Firma X zum Februar des Jahres 2011 gekündigt und war ab Ende November freigestellt. Der Arbeitsvertrag beinhaltete ein 2 -jähriges Wettbewerbsverbot.

Im Februar 2011 habe ich eine neue Tätigkeit bei der Firma Y (nicht im selben Betätigungsfeld) angetreten. Im August 2011 habe ich mich dann für ein Stipendium für eine Existenzgründung beworben (http://www.exist.de/exist-gruenderstipendium/). Diese Bewerbung wurde positiv bewertet und mir wurde das Stipendium zum 01.01.2012 gewährt. Daraufhin habe ich mein Arbeitsverhältnis bei der Firma Y Ende Dezember 2011 beendet und das Stipendium angetreten.

Die Existenzgründung würde allerdings in dem gleichen Betätigungsfeld der Firma X sein.

Wie sieht die Rechtslage hier aus: Dürfte ich die Firma erst nach Ablauf des Jahres 2012 gründen?
Was für Möglichkeiten habe ich, wenn ich schon vorher eine Firma gründen möchte (z. B. wenn die ersten Interessenten beliefert werden möchten)?
Kann ich jetzt schon mit Problemen von der Seite der Firma X rechnen?
Dürfte ich bereits schon jetzt Marketingaktivitäten angehen (Zeitungsinterview, Website etc.)?
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Wettbewerbsverbot
21.02.2012 | 12:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Raphael Fork
151 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:





Frage 1:
"Dürfte ich die Firma erst nach Ablauf des Jahres 2012 gründen?"



Die Zulässigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist in § 110 GewO geregelt. Der zulässige Rahmen wird durch die §§ 74 ff. HGB festgelegt.


Die Vereinbarung ist grundsätzlich wirksam, wenn es dem Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen Ihres alten Arbeitgebers dient und Ihr berufliche Fortkommen nicht "unbillig" erschwert wird. Ist das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst, wird nach § 74 a Abs. 1 HGB nur der Teil des Wettbewerbsverbots verbindlich, für den ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht.
Das Wettbewerbsverbot ist darüber hinaus für den Arbeitnehmer nur dann verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer ausreichenden Karenzentschädigung verpflichtet hat. Die Karenzentschädigung muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen betragen. Die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers muss klar und eindeutig sein. Soll sich das Wettbewerbsverbot räumlich auf ein bestimmtes Gebiet beschränken, muss dies vertraglich geregelt werden.

Besteht nach dem Vorgenannten ein wirksames Wettbewerbsverbot sind Sie grundsätzlich 2 Jahre nach Beendigung Ihrer Tätigkeit durch das Wettbewerbsverbot gebunden.






Frage 2:
"Was für Möglichkeiten habe ich, wenn ich schon vorher eine Firma gründen möchte (z. B. wenn die ersten Interessenten beliefert werden möchten)?"



-) sie lassen gerichtlich feststellen, dass das Wettbewerbsverbot insgesamt unwirksam ist


-) die Firma handelt außerhalb des vom Wettbewerbsverbot erfassten Bereichs

-) sie treffen eine diesbezügliche Einigung mit Ihrem alten Arbeitgeber






Frage 3:
"Kann ich jetzt schon mit Problemen von der Seite der Firma X rechnen?"



Solange Sie das Wettbewerbsverbot nicht verletzen, haben Sie nichts zu befürchten.

Erst wenn die Firma X eine Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Sie feststellt, kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers in Betracht ( §§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280, 826 BGB oder § 1 UWG, Unterlassungsansprüche ).


Dies wäre etwa der Fall, wenn das Wettbewerbsverbot bereits die Gründung bzw. Gründungsvorbereitung einer Konkurrenzfirma erfassen würde.







Frage 4:
"Dürfte ich bereits schon jetzt Marketingaktivitäten angehen (Zeitungsinterview, Website etc.)?"




Nein, da dies vor Auslaufen des Wettbewerbsverbots ein Verstoß wäre. Diesen könnte die Firma X zudem auch noch leicht feststellen, dokumentieren und beweisen.

Vorbereitungsmaßnahmen, die noch nicht nach außen wirken, dürften Sie hingegen schon jetzt bewirken, wenn dieses nicht in dem Wettbewerbsverbot ausdrücklich untersagt wird.

Marketingmaßnahmen allenfalls im Hinblick auf die Eröffnung Ihres Geschäfts zu einem Datum nach dem Wettbewerbsverbot.




Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.



Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 13 7534 22
Fax: 0231/ 13 7534 24

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 2012-02-21 | 13:36


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