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Arbeitsvertrag mit Probezeit vor Tätigkeitsbeginn kündigen


21.02.2012 09:40 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Ich habe einen Arbeitsvertrag zum 1.4. unterschrieben und möchte diese Tätigkeit aber nicht antreten.
Wie stehen meine Chancen dafür?
Wie kann ich den Vertrag rechtssicher kündigen und bis wann?

Auszug aus meinem Arbeitsvertrag:

2 Dauer der Beschäftigung

2.1 Die ersten sechs Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das
Anstellungsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum
Monatsende schriftlich gekündigt werden.

2.2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig schriftlich mit einer Frist von
sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 456 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag Probezeit kündigen
21.02.2012 | 10:55

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
207 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie und der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag unterschrieben haben, liegt zunächst ein gültiger Vertrag vor, an den beide Parteien grundsätzlich gebunden sind.

Das bedeutet, Sie müssen eine Kündigung aussprechen oder sich mit dem Arbeitgeber über eine Aufhebung des Arbeitsvertrages einigen. Ob eine Kündigung bereits vor Arbeitsantritt möglich ist, hängt in erster Linie von der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ab. Man könnte der Auffassung sein, dass Ihre einmonatige Kündigungsfrist, die während der Probezeit gilt, bereits vor Arbeitsantritt läuft und Sie damit noch ausreichend Zeit haben, die Kündigung fristgerecht auszusprechen. Dies wäre für Sie die günstigste und effektivste Möglichkeit.

Bei einer Klausel "Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen" ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt unwirksam. Es kann dann am ersten Arbeitstag gekündigt werden. Ohne eine derartige Klausel, wie in Ihrem Fall, gelten für eine vorzeitige Kündigung die üblichen Kündigungsfristen. In diesem Fall beginnt die Kündigungsfrist bereits mit Erklärung der Kündigung. Im BAG-Urteil vom 09.02.2006 - 6 AZR 283/05 haben die Richter entschieden, dass auch eine vom Arbeitgeber vor Arbeitsantritt ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Sobald die Kündigung zugestellt ist, beginne die für die Probezeit vereinbarte Frist zu laufen. Endet die Kündigungsfrist noch vor dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme, so kommt es gar nicht zu einem Arbeitsbeginn. Dies gilt dann natürlich auch für Sie als Arbeitnehmer. Wir haben ja noch Februar und Sie sprechen nun über vier Wochen vor Arbeitsantritt, damit also innerhalb der Kündigungsfrist zum 01.04.2012 die Kündigung aus.

Bei der Kündigung durch Sie als Arbeitnehmer ist keine Angabe eines Kündigungsgrundes erforderlich. Es empfiehlt sich aber dennoch Formel wie „eine neue Herausforderung" und eine Dankesformel aufzunehmen.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
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ANTWORT VON
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Elmshorn

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