Zwischenzeugnis beurteilen
| 21.02.2012 08:05
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin mit ein paar Formulierungen im Zeugnis nicht zufrieden.
Ich will ein "volllsten Zufriedenheit" drin stehen haben und insgenamt die Formulierung der Sätze hätte ich gerne überprüft. Ich hätte gerne eine 1-2 . Unser Ex-Chef hatimmer wieder betont wie zufrieden er mit meiner Leistung war.
Bitte die Info auf welchs Gesetz ich mich berufen kann.
Danke!
Freundliche Grüße
Text kann ich auf Word per E-Mail schicken.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Zwischenzeugnis
21.02.2012 | 10:28
Antwort
von
Notar und Rechtsanwalt Günter Schmaler
13 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Die Grundsätze, nach denen sich die Bewertung eines Arbeitszeugnisses richtet, finden Sie nicht im Gesetz. Diese Grundsätze haben sich im Laufe der zeit durch die Rechtsprechung entwickelt.
Danach hat der Arbeitgeber ein wohlwollendes Zeugnis (auch Zwischenzeugnis) auszustellen, das dem beruflichen Fortkommen des Mitarbeiters nicht hinderlich ist. Ein Zeugnis muß wahr sein und darf keine versteckten Wertungen enthalten.
Die Bewertung eines Zeugnisses ist dagegen eher ein prozessuales Problem. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Grundsatzenscheidung vom 14.10.2003 (BAG 9AZR 12/03) ausgeführt, daß, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen hat, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.
Daraus folgt, daß Sie einen Anspruch lediglich auf ein gut durchschnittliches Zeugnis haben (stets zur vollen Zufriedenheit) und für ein besseres Zeugnis gegebenfalls vor Gericht für die Tatsachen beweispflichtig sind, die ein besseres Zeugnis rechtferigten. Diesen Beweis zu führen ist oftmals nicht leicht.
Meine Erfahrung zeigt aber, daß man sich mit dem Arbeitgeber in der Regel vergleichsweise auf ein "gutes" Zeugnis - auch außergerichtlich - einigen kann. Dazu sollten Sie einen anwalt beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben. Das zeugnis können Sie mir gerne zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Schmaler
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht