21.02.2012 | 08:44
Antwort
von
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
77 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie sicherlich wissen, wird das Elterngeld nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Das Gesetz berücksichtigt ausdrücklich nur Erwerbseinkünfte für die Berechnung des Elterngeldes. Krankengeld wegen Krankheiten muss daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dieses gilt für „normale" Krankheiten. Hiervon nennt das Gesetz aber wenige Ausnahmen, etwa für schwangerschaftsbedingte Krankheiten sowie für Zeiten, in denen Mutterschaftsgeld wurde. Diese Zeiten sind daher für die Berechnung des Elterngeldes dennoch zu berücksichtigen. Sofern Sie also schwangerschaftsbedingt weiterhin krank sein sollten, sollten Sie für die Berechnung des Elterngeldes ein entsprechendes Attest beifügen, damit das Elterngeld nicht aufgrund dieser Zeiten gekürzt wird.
Zu Ihrer eigentlichen Frage, der Anrechenbarkeit des Krankengeldes, kann ich Ihnen leider keine uneingeschränkt positive Antwort übermitteln.
Es gilt im Verhältnis zu anderen Leistungen:
Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet(
§ 3 Abs. 2 BEEG). Hiervon werden alle Leistungen erfasst, die dem Ausgleich des weggefallenen Einkommens dienen (z.B. Arbeitslosengeld und Krankengeld). Allerdings wird bei diesen Leistungen nur der 300 € übersteigende Betrag auf das Elterngeld angerechnet. Auch das im Zeitraum nach der Geburt gezahlte Mutterschaftsgeld wird nach Maßgabe des
§ 3 Abs. 1 BEEG auf das Elterngeld angerechnet. (Kindergeld wird hingegen zusätzlich zum Elterngeld gezahlt).
Es bleibt damit festzuhalten, dass in Bezug auf das Krankengeld der 300 € übersteigende Betrag auf das Elterngeld angerechnet wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen dennoch einen hilfreichen und guten ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen konnte. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
21.02.2012 | 09:33
Hallo,
bei meiner Erkrankung handelt es sich nicht um eine schwangerschaftsbedingte Krankheit.
D. h. dass ich seit September 2011 kein Einkommen erzielt habe.
Wenn ich nun weiterhin krank geschrieben bleibe, bedeutet das, dass das Elterngeld (300,-) von dem jetzigen Krankengeld (1.800,-) abgezogen wird? Meinten Sie das mit dem angerechneten Elterngeld?
Was ist der Unterschied zwischen Mutterschafts- und Elterngeld?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.02.2012 | 10:08
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage darf ich im Rahmen des § 4 RVG unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1. In Fällen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gilt, dass das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereicht werden soll. Es ist daher angemessen, beim Ausfall von Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bei der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum der Erkrankung dasselbe Einkommen zu unterstellen wie unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung mindert Ihren Elterngeldanspruch also nicht. Der Arzt muss ihnen diese schwangerschaftsbedingte Erkrankung aber attestieren und Sie müssen dieses von sich aus bei der zuständigen Stelle vorlegen.
Erst recht nicht wird das Elterngeld von Ihrem jetzigen Krankengeld abgezogen. Sie haben also auf beides einen Anspruch in voller Höhe bei schwangerschaftsbedingter Krankheit. Hier kann ich Sie zum Glück beruhigen.
2. Für fest angestellte Schwangere besteht eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach nach dem MuSchG. In den meisten Fällen besteht während der gesamten Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers. Weitere Informationen, auch zur Antragstellung, finden Sie unter http://www.mutterschaftsgeld.de/Merkblatt.htm
Elterngeld wird hingegen bei der Elterngeldstelle beantragt und wird grundsätzlich für 12 Monate nach dem BEEG gezahlt.
Dementsprechend handelt es sich um unterschiedliche Leistungen für unterschiedliche Zeiträume gegenüber unterschiedlichen Anspruchsverpflichteten nach unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen