Änderung Anstellungsvertrag - § 616 BGB Arbeitsrecht
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Änderung Anstellungsvertrag - § 616 BGB

Änderung Anstellungsvertrag - § 616 BGB


20.02.2012 23:32 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lars Liedtke


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend der Sachverhalt:

Der Anstellungsvertrag auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden wurde im Jahr 2005 gezeichnet. Im § 10 Arbeitsunfähigkeit des Vertrags heißt es nur: „Im Falle einer krankheitsbedingten oder aus sonstigen Gründen veranlassten Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer das Unternehmen unverzüglich zu informieren. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist das Unternehmen innerhalb von drei Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit vorzulegen."

Bisher habe ich in Krankheitsfällen eine 100%ige Lohnfortzahlung erhalten.

Von Anfang Februar 2010 bis Anfang Februar 2012 befand ich mich in Elternzeit.

Mit dem Geschäftsführer habe ich mündlich vereinbart, dass ab Wiedereintritt die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden reduziert wird. Er kündigte an, dass die Personalabteilung zwecks Zeichnung ein entsprechendes Dokument vorbereitet.

In der Vertragsänderung steht nun neben der Stundenreduzierung zusätzlich: „Anspruch auf Arbeitsentgelt bei persönlicher Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer bei Erkrankung eines Kindes der Arbeit fern bleiben muss."

Von anderen Müttern, die länger als ich im Unternehmen arbeiten, habe ich die Information, dass diese Klausel nicht in ihren Arbeits- und Zusatzverträgen steht. Die Kinder kamen im Zeitraum 2005 – 2009 auf die Welt. Eine im Jahr 2011 neueingestellte Mutter hat diesen Punkt in ihrem Vertrag zu stehen und hat ihn hingenommen.

Zur Klärung habe ich beim Geschäftsführer nachgefragt. Er teilte mir mit, dass alle neuen Anstellungsverträge und neuen Vertragsänderungen diesen Zusatz enthalten und ich die Vertragsänderung akzeptieren muss. Darüber hinaus wurde ich darauf hingewiesen, dass ich über Vertragsinhalte Stillschweigen bewahren muss. Hätte ich das eingehalten, würde ich gar nicht wissen, dass andere Vereinbarungen existieren.

Da der Ausschluss des § 616 BGB bei Erkrankung meines Kindes für mich einen finanziellen Verlust darstellt, würde ich gern wissen, ob der vom Betrieb neu vorgegebene Vertragsinhalt rechtlich einwandfrei ist und ich die Änderung zeichnen muss. Eine Unterschrift habe ich bis jetzt nicht geleistet.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema:
Änderung BGB Anstellungsvertrag
21.02.2012 | 00:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Lars Liedtke
341 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich ist die Regelegung der Lohnzahlung bei persönlicher Verhinderung i.S.d. § 616 BGB disponibel, also durch vertragliche Vereinbarung abdingbar. Ein Vertrag - und damit auch ein Änderungsvertrag des bestehenden Arbeitsverhältnisses - setzt jedoch übereinstimmende Willenserklärungen und somit - im Sinne der Vetreagsfreiheit - Freiwilligkeit voraus. Das bedeutet, dass Sie den Ihnen vorgelegten Änderungsvertrag nicht unterschreiben müssen. Dies steht Ihnen frei. Gem. § 8 I TzBfG kann ein Arbeitnehmer jedoch eine Herabsetzung der Arbeitszeit, also eine Teilzeitstelle, unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen. Hierauf hat er einen - notfalls einzuklagenden - Anspruch, da der Arbeitgeber gem. § 8 IV TzBfG verpflichtet ist, diesem Begehren zuzustimmen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Herabsetzung der Arbeitszeit ist dann also erzwingbar und nicht an den vertraglichen Ausschluss des § 616 BGB gekoppelt. Anders ist dies nur, wenn die Voraussetzungen des § 8 TzBfG nicht vorliegen, der Arbeitgeber also zur Herabsetzung der Arbeitszeit nicht verpflichtet ist, sondern diesem Begehren freiwillig nachkommt. Dann folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, dass der Arbeitgeber einer Änderung der Arbeitszeit nicht zustimmen muss, sondern dies davon abhängig macht, dass auch auch seinem Begehren zustimmen, den § 616 BGB auszuschließen. Völlig unerheblich sind Regelungen, die der Arbeitgeber mit anderen Arbeitnehmern getroffen hat, da das jeweilige Arbeitsverhältnis nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien wirkt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Lidtke
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Göttingen

341 Bewertungen
FACHGEBIETE
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum