Änderung Anstellungsvertrag - § 616 BGB
20.02.2012 23:32 |
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
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Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend der Sachverhalt:
Der Anstellungsvertrag auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden wurde im Jahr 2005 gezeichnet. Im § 10 Arbeitsunfähigkeit des Vertrags heißt es nur: „Im Falle einer krankheitsbedingten oder aus sonstigen Gründen veranlassten Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer das Unternehmen unverzüglich zu informieren. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist das Unternehmen innerhalb von drei Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit vorzulegen."
Bisher habe ich in Krankheitsfällen eine 100%ige Lohnfortzahlung erhalten.
Von Anfang Februar 2010 bis Anfang Februar 2012 befand ich mich in Elternzeit.
Mit dem Geschäftsführer habe ich mündlich vereinbart, dass ab Wiedereintritt die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden reduziert wird. Er kündigte an, dass die Personalabteilung zwecks Zeichnung ein entsprechendes Dokument vorbereitet.
In der Vertragsänderung steht nun neben der Stundenreduzierung zusätzlich: „Anspruch auf Arbeitsentgelt bei persönlicher Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer bei Erkrankung eines Kindes der Arbeit fern bleiben muss."
Von anderen Müttern, die länger als ich im Unternehmen arbeiten, habe ich die Information, dass diese Klausel nicht in ihren Arbeits- und Zusatzverträgen steht. Die Kinder kamen im Zeitraum 2005 – 2009 auf die Welt. Eine im Jahr 2011 neueingestellte Mutter hat diesen Punkt in ihrem Vertrag zu stehen und hat ihn hingenommen.
Zur Klärung habe ich beim Geschäftsführer nachgefragt. Er teilte mir mit, dass alle neuen Anstellungsverträge und neuen Vertragsänderungen diesen Zusatz enthalten und ich die Vertragsänderung akzeptieren muss. Darüber hinaus wurde ich darauf hingewiesen, dass ich über Vertragsinhalte Stillschweigen bewahren muss. Hätte ich das eingehalten, würde ich gar nicht wissen, dass andere Vereinbarungen existieren.
Da der Ausschluss des § 616 BGB bei Erkrankung meines Kindes für mich einen finanziellen Verlust darstellt, würde ich gern wissen, ob der vom Betrieb neu vorgegebene Vertragsinhalt rechtlich einwandfrei ist und ich die Änderung zeichnen muss. Eine Unterschrift habe ich bis jetzt nicht geleistet.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
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