Verstoß gegen Urheberrecht oder strafrechtliche Aspekte Generelle Themen
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Verstoß gegen Urheberrecht oder strafrec...

Verstoß gegen Urheberrecht oder strafrechtliche Aspekte


| 20.02.2012 21:29 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe nachfolgende Frage und bitte um Beantwortung meiner Frage:

Person A betreibt ein gewerbliches Account auf der Plattform Ebay. In diesem Account werden auch Fotos von Persönlichkeiten und unbekannten Frauen verkauft. Hier richtet sich meine Frage:

Wenn Person A ein Foto von z.b. Paris Hilton und Sexy Cora mit folgendem Angebot anbietet und das Foto aus dem Internet(google) hat findet hier eine Urheberrechtverletzung statt? Wenn Sie dieses im 10x15 Format versteigert und dieses Foto ausdruckt

Artikelbeschreibung Auszüge

Artikelbeschreibung:

Sexy Busenfoto von Paris Hilton/Sexy Cora im 10x15 Format.


Sie ersteigern hier das oben abgebildete Foto im Format 10x15.

Das abgebildete Foto ist nur eine Orientierung für Kaufinteressenten und keine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts. Alle Rechte daran bleiben dem Inhaber der Urheberrechte vorbehalten.

Darf Person A dieses Foto auf 10x15 Format ausdrucken und verkaufen, ohne eine Zustimmung der betreffenden Person einzuholen, da alle Fotos frei zugänglich im Internet sind?

Wie verhält es sich, wenn Fotos von unbekannten Damen aus aller Welt von einer Sexseite oder FFK Seite gezogen werden die auch für jeder mann zugänglich sind und diese auch im 10x15 Format verkauft werden? Sind andere Strafrechtliche Aspekte zu beachten? Es muss angemerkt werden, dass einige Tausend Ebayer solche Fotos verkaufen von Stars.

Ich bedanke mich für eine Antwort.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Verstoß
20.02.2012 | 22:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
121 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Ebenso kurz wie klar und insbesondere entscheidend gebe ich den folgenden Ratschlag: Person A sollte unbedingt und sofort mit seinem "Geschäftsmodell" aufhören.

Person A setzt sich gravierenden Haftungsrisiken aus. Und sie läuft sehr ernsthaft Gefahr, sich ein Strafverfahren wegen Straftaten gegen das Urheberrecht einzuhandeln.

Es sind im Besonderen sowohl das Recht der auf den Fotos abgebildeten Personen (Recht am eigenen Bild), des Fotografen (des eigentlichen Urhebers) sowie eventuell übertragene (insb. Nutzungs-/Verwertungs-)Rechte zu beachten. Wer diese im Einzelnen jeweils inne hat, kann letztlich dahinstehen. Person A hat jedenfalls keine Rechte.

Dass die Fotos im Internet aufrufbar sind, gibt die Gelegenheit, die Rechtsverletzungen zu begehen, aber keine Rechtfertigung. Man darf die Fotos anschauen. In mehr willigt der jeweilige Rechteinhaber durch die Veröffentlichung nicht ein. Erst Recht natürlich nicht darin, dass jemand anders - in Ihrem Fall A - damit Geld verdient.

Der Hinweis darauf, dass viele entsprechendes tun, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit. Selbst wenn die meisten "ungeschoren" davon kommen sollten, verbessert dies die konkrete Ausgangslage für A in keiner Weise.


Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine detaillierte rechtliche Bewertung ist hier, zumal für den Mindesteinsatz, nicht möglich. Falls eine solche zusätzlich gewünscht ist, können Sie sich gerne (z.B. per Direktanfrage) an mich wenden.


Nachfrage vom Fragesteller 20.02.2012 | 23:15

Danke für Ihre Antwort.

Nachfrage:

Kann Person A nur von dem Inhaber der Urheberrechte belangt werden, wenn dieser gegen Person A vorgehen würde, oder auch von anderen Firmen bei eba
Wie realistisch sehen sie die chance, dass anwälte von paris hilton wirklich in deutschland wegen vereinzelter bilder vorgehen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.02.2012 | 23:30

Sehr geehrte Ratsuchende,

in dem Verhalten kann zugleich ein Verstoß gegen § 3 UWG, gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen liegen.


Unabhängig davon ist es durchaus realistisch, dass Frau Hilton ihre Rechte auch in Deutschland verteidigt/verteidigen lässt. Es kann zudem auch weitere Rechteinhaber geben (s.o.). Auch können Rechte explizit für Deutschland (oder Europa) übertragen worden sein.

Übrigens haben Sie nicht nur auf Frau Hilton Bezug genommen.

Nochmals: Das Konzept von Person A ist von Grund auf nicht mit geltendem Recht in Einklang zu bringen.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
Rechtsanwalt

www.anwalt-huppertz.de

Bewertung des Fragestellers 2012-03-04 | 00:25


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Schnelle und kompetente Beratung. Einwandfrei"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-03-04
5/5.0

Schnelle und kompetente Beratung. Einwandfrei


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Aachen

121 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum