Schadenserstaz bei 8 jährigem Kind Schadensersatz
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » Schadenserstaz bei 8 jährigem Kind

Schadenserstaz bei 8 jährigem Kind


20.02.2012 18:41 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Guten Abend,
mein Sohn war am Samstag, von ca. 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr, beim Nachbarskind spielen (3 Häuser weiter). Die Kinder haben, im Gestrüpp hinter dem Haus, eine Bude gebaut. Wie der Vater des Mädchens gestern (Sonntag) festgestllt hat, haben die Kinder Parkettbretter aus dem Keller geholt und um besser zur Bude zu kommen, von 2, 10 Jahre alten Koniferen, jeweils unten ein paar Äste abgeschnitten (nicht die Bäume). Der Vater des Mädchens hat meinen Sohn daraufhin am Sonntag (Gestern), er wollte wieder spielen gehen, nach einer halben Stunde vom Grundstück geschmissen (als er es bemerkte), ihm verboten, das Grudnstück nochmals zu betreten und ist dann zu mir gekommen.

Er war recht sauer, was ich verstehe. Er hat nun von mir gefordert, "das ich mir was einfallen lasse", weil das so ja nicht geht. Um die Bretter geht es dabei nicht, aber um die beiden Koniferen. Ob er die Koniferen stehen lässt oder nicht, weiss er noch nicht.

Ich habe ihm angeboten, das meine Kinder bei der Beseitigung der herumliegenden Bretter und abgeschnittenen Äste helfen, es musste ja alles weggeräumt werden, das hat er aber abgelehnt.

Meine Frage ist nun: Muss ich mir überhaupt was einfallen lassen? Trägt er nicht auch eine Schuld, wenn er nicht bemerkt, was die zwei 7 und gerade 8 Jahren alten Kinder machen? Ist mein Sohn ersatzpflichtigt und wenn ja, für was?

Mir reichen kurze Antworten.

Liebe Grüße
eine Mama!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Kind
20.02.2012 | 19:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

als Haftungsgrundlage ist § 828 BGB heranzuziehen, nach der die Minderjährigenhaftung mit dem achten Lebensjahr beginnt, also die Haftung grundsätzlich besteht.

Allerdings ist hierbei zu prüfen, ob nicht ein gewisses Mitverschulden der übrigen Kinder und vom Vater vorliegt, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

Darüber hinaus ist auch der Schaden unklar, da die Pflanze an sich noch lebendig ist und sich regenerieren kann.

Ansprüche sollten von Ihnen daher zunächst zurück gewiesen werden.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

534 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum