Räumungsfrist für kostenfrei überlassenes Grundstück ohne Mietvertrag Mietrecht, Wohnungseigentum
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Räumungsfrist für kostenfrei überlassenes Grundstück ohne Mietvertrag


20.02.2012 18:23 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum




Guten Tag,

unser Tierschutzverein hat derzeit ein kleines Problem mit den ehemaligen Vermietern unserer 1. Vorsitzenden:

Im Rahmen ihres Mietverhältnisses hat die 1. Vorsitzende nach ca. der Hälfte des Mietverhältnisses (insg. 12Jahre beendet z. 31.01.2012) im Rahmen einer mündlichen Absprache ein bis dahin ungenutztes Grundstück kostenlos und nur im Rahmen einer mündlichen Absprache zur Haltung ihrer Kaninchen überlassen bekommen. Im Laufe der Jahre entstand dort eine Pflegestation mit Gehegeflächen von rd. 200qm (Holz u. Draht, z.Teil auf Gehwegplatten). Nun haben wir Eigentum erworben und das Mietverhältnis wurde beendet. Am Tag der Wohnungsübergabe (31.01.2012 ) wurde beiläufig mitgeteilt, dass das Grundstück bis 01.03.2012 vollständig zu räumen sei, da dann ein Bagger käme der die umgebende Brombeerhecke und die obere Erdschicht abtragen soll um Mutterboden aufzuschütten und das Grundstück künftig als Garten zu nutzen. Falls nach dem 01.03. noch irgendwas von uns auf dem Grundstück wäre würde es zu unseren Lasten geräumt.

Wir haben diesbezüglich nun auch schonmal mit dem Mieterschutzbund Rücksprache gehalten, dieser übernimmt den Fall aber nicht wegen der kostenfreien Überlassung und des fehlenden Mitvertrags, hat uns aber den Hinweis gegeben, dass die Räumungsfrist zumutbar sein müsse. Nun kann man glaube ich bei diesen Dimensionen und zweistelligen Minustemperaturen Anfang Februar kaum von zumutbar sprechen. Dennoch haben wir an den letzten Wochenenden geschafft die Gehege vollständig abzureissen, nun muss noch abgemistet werden und der Schutt entsorgt. Zudem liegen noch gute 100qm Gehwegplatten die nur geräumt werden könnten wenn die Temperaturen nicht wieder so tief fallen wie bisher.

Wir möchten nun wissen welche Frist ist zumutbar, auf welche §§ könnten wir uns wenn wir schriftlich einen Fristaufschub verlangen berufen? Welche Kosten können uns tatsächlich in Rechnung gestellt werden, falls die Ex-Vermieter einfach einen Bagger am 01.03. dorthin bestellen ob wir fertig sind oder nicht?

Vielen Dank & viele Grüße

Anita E.
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Mietvertrag Grundstück
20.02.2012 | 20:35

Antwort

von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:

Für Ihre Frage ist von maßgebender Bedeutung, ob ein Leih-, Miet- oder ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde. Ihren Angaben zufolge erfolgte die Überlassung des Grundstücks für die Kaninchenhaltung nach Abschluss des zusätzlichen Mietvertrages unentgeltlich. Für eine Einbeziehung in den Mietvertrag sehe ich vorliegend soweit keine Anhaltspunkte. Sofern also auch keine andere Gegenleistung für dieses Grundstück erbracht wird, liegt somit ein Leihvertrag nach §§ 598 ff BGB vor. Leider besteht dann aufgrund der Unentgeltlichkeit eine relativ schlechte Position.

Die Rückgabepflicht richtet sich im Rahmen eines Leihvertrages nach § 604 BGB. Nach Abs. 3 gilt: Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

Demnach ist die gesetzte Frist grundsätzlich nicht als zu kurz zu erachten.

Bei Unmöglichkeit oder Verzug der Rückgabe finden die allgemeinen Regeln (§§ 275, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 ff BGB) Anwendung. Danach besteht ein Schadensersatzanspruch. Der Entleiher ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Übergabe stünde. Die Kosten für die Baggerarbeiten, die der Entleiher selbst zahlen muss, kann er Ihnen dann in Rechnung stellen. Allerdings hat das beauftragte Unternehmen seinerseits die ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen.

Nach § 242 BGB kann die Frist allerdings ausnahmsweise als zu kurz angesehen werden, sofern der Vermieter diese Ihnen auch früher hätte mitteilen können und der Umbau für Sie in dieser Zeit nicht möglich ist. Angesichts der Unentgeltlichkeit erscheint es aber Ihnen gegenüber zumutbar, dass Sie die Umbauten ggf, auch durch Beauftragung eines Unternehmens durchführen lassen. Etwas anderes wäre es nur, wenn dieses angesichts des Wetters nicht möglich ist, (auch nicht durch ein Bauunternehmen).

Insofern sollten Sie eine weitere Frist gegenüber dem Entleiher höflichst erbitten. Aber für einen Anspruch hierauf sehe ich wenig Anhaltspunkte.

Leider kann ich Ihnen keine positivere Antwort übermitteln. Bei verbleibenden Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie auf folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen



U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
Duisburg

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