20.02.2012 | 13:54
Antwort
von
Rechtsanwältin Natalia Chakroun
12 Bewertungen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.
Zudem kommt, dass Ihr Anliegen sich nur bedingt für eine Erstberatung eignet, da es sich hier eher um einen Aufrag handelt.
Geschützt ist jedes Lichtbild bzw. Lichtbildwerk, wie ein „Foto" im Gesetz bezeichnet wird, sofern es eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat §§
2 Nr. 5,
72 UrhG. Nach dem Grundsatz der „kleinen Münze" gelten für die Schutzfähigkeit von Lichtbildwerken geringe Anforderungen. Ein besonderes Maß an schöpferischer und kreativer Gestaltung ist also nicht erforderlich. Daher sind auch Zweckfotos, Gegenstandsfotos und erst Recht professionell erstellte Architektur-Fotos urheberrechtlich geschützt. Schutzfähig ist also alles, was nicht „blindlinks geknipst" wurde und sofern es sich um eine aussagekräftige Aufnahme handelt.Wenn Ihre Bilder und Fotos im Internet für jedermann sichtbar sind, dann werden ganz klar Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Dies löst zum einen einen Unterlassungsanspruch, zum anderen nach erfolglos gesetzter Frist aber auch Schadensersatzansprüche aus.
Um Fotos selbst aus Googles Zwischenspeicher („Cache") oder ganze Webseiten aus der Google-Suche löschen zu lassen, kann eine spezielle Hilfs-Webseite von Google genutzt werden.
Neben Unterlassung und
Schadensersatz kann der Abgemahnte in Anspruch genommen werden, Auskunft darüber zu erteilen, woher er das Bildmaterial bezogen hat und in welchem Umfang er es bisher benutzt hat (Auskunftsanspruch).
Schicken Sie mir gerne per email an info@rechtsicher.com die Adresse des Vereins sowie die Bezeichnung der betroffenen Fotos.
Ich werde anschließend eine
Abmahnung verfassen und diese an den Vorstand schicken.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung zu bieten.
Mit freundlichen Grüßen
N. Chakroun
www.rechtsicher.com
Nachfrage vom Fragesteller
20.02.2012 | 15:07
eMail ist an Sie raus.
Mit dem google cache das ist mir schon klar. Das dauert halt seine Zeit.
Vielen Dank
MfG
C.Kaufmann
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.02.2012 | 20:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
die email habe ich erhalten und werde am Mittwoch das Schreiben an den Verein rausschicken.
Sie erhalten dann per email eine Abschrift zur Kenntnisnahme.
Sollte die dem Verein gesetzte Frist erfolglos verstreichen,bitte ich Sie, mich unter 0221/95439480 zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
N. Chakroun