Erschließungsgebühren für Hinterlieger Baurecht, Architektenrecht
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Erschließungsgebühren für Hinterlieger


| 20.02.2012 13:28 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus




Wir werden demnächst einen Erschließungs-Gebührenbescheid für unser neues Grundstück erhalten.

Für die nachfolgende Erläuterung hier die Bezeichung der Flurstücke:

Flurstück 22/1 = erschlossenes Flurstück, mit Überfahrtsrecht von Flurstück 22/2
Flurstück 22 = ehemals unerschlossenes Flurstück
Flurstück 22/2 (Hinterlieger) = aus Flurstück 22 entnommene Fläche, welche an Flurstück 22/1 angrenzt

Das Wohngebäude auf Flurstück 22/2 wurde an die bestehenden Leitungen von Flurstück 22/1 angeschlossen, für die Gemeinde sind dafür keine Kosten entstanden.

Das Wohnhaus auf Flurstück 22/1 soll abgerissen werden, weil der Eigentümer mittlerweile als Mieter auf Flurstück 22/2 wohnt.

Wenn nun für Flurstück 22 in der Vergangenheit Erschließungsgebühren entrichtet wurden (was noch zu klären ist), können diese dann bei der Erhebnung für das neu erschlossene Flurstück 22/2 gegengerechnet werden? Oder muss hier doppelt bezahlt werden?

20.02.2012 | 15:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Die Grundlagen für die Erschließungsbeiträge ergeben sich aus den §§ 127 ff BauGB.

Die Rechtsprechung hat Ihren Fall (Eigentümerverschiedenheit) schon lange entschieden:

"Besteht zu einem Hinterliegergrundstück eine mit Zustimmung des Eigentümers nutzbare Zufahrt über das trennende Anliegergrundstück, so ist das Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße erschlossen." (BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78/88 in NVwZ 1989, 1072)

Dies ergibt sich aus der örtlichen Erschließungsbeitragssatzung.

Sie schreiben zwar Erschließungsgebühren, meinen jedoch sicher die einmaligen (außer bei Neuanlage/Rekonstruktion etc.) Beiträge für die Erschließung des Grundstückes an das öffentliche Straßennetz.

Die Frage ist hier, wie Ihre Gemeinde die Erschließung konkret umgesetzt hat.

Leider war es nicht möglich, von der mir angezeigten Gemeinde (Utt...ler) eine örtliche Satzung aufzufinden.

Ich würde Sie bitten, diese Satzung per E-Mail zu zusenden.

Das Nachfolgende ist dann etwas theoretisch.

Wenn a, die Gemeinde Hinterliegergrundstücke als beitragsfähige grundstücke ansieht, ist Ihr Grundstück mit "Entstehung" sachlich beitragspflichtig. Entsprechend der Beitragssatzung ergibt sich die "einmalige" Zahlungslast.

Wenn b, die Gemeinde nicht satzungsmäßig die Beitragspflicht Ihres (Hinterlieger)Grundstückes festgesetzt hat. Sind Sie nicht gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig. Jedoch besteht möglicherweise (Kaufvertrag oder Teilungsvertrag) eine Ausgleichspflicht gegenüber den Anliegergrundstück(en).

Zu Ihren Fragen:

"Das Wohngebäude auf Flurstück 22/2 wurde an die bestehenden Leitungen von Flurstück 22/1 angeschlossen, für die Gemeinde sind dafür keine Kosten entstanden."

Insofern können Ihnen keine weiteren tatsächlichen Kosten auferlegt werden. Tatsächliche Kosten werden z.B. bei den Abwasserbeiträgen (zusätzlich) angesetzt.


"Wenn nun für Flurstück 22 in der Vergangenheit Erschließungsgebühren entrichtet wurden (was noch zu klären ist), können diese dann bei der Erhebnung für das neu erschlossene Flurstück 22/2 gegengerechnet werden?"

a, Nein
b, Kommt auf den Vertrag an.

"Oder muss hier doppelt bezahlt werden?"

a, Ja, aber nicht die doppelte Höhe, da die Berechnung meist nach Grundfläche erfolgt. Die Frage wäre hier, ob es eine Erstattung für die verringerte Fläche von Flurstück 22 gibt oder ob diese Erstattung ausgeschlossen ist.

b, Nein

-----------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.

Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de

Nachfrage vom Fragesteller 24.02.2012 | 12:34

Sehr geehrter Anwalt,

ich meinte bei den Erschließungskosten die Beiträge für die Bereitstellung von Frisch- und Abwasser, welche entsprechend Grundstücksgröße berechnet werden. Es ging nicht um eine Straße.

Bleiben dadurch die Antworten gleich?

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.02.2012 | 19:18

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedauere das Missverständnis, dass in den unter Juristen anderen Gebrauch des Terminus "Erschließung"sabgaben begründet ist.

Die Antworten können abweichen, da Abwasserabgaben und Trinkwasserabgaben Landesrecht sind.

Das landesrechtliche Kommunalabgabengesetz sieht mehrere Ermächtigungen zur Regelung von Benutzungsgebühren (Trinkwasser) § 13 KAG BW und Abwasserbeiträgen § 42 KAG BW und Abwassergebühren § 17 Abs. 1 KAG BW vor. Auch die tatsächlichen Anschlusskosten sind nach § 42 KAG BW mittels gemeindlicher Satzung dem Grundstückseigentümer in Rechnung zu stellen.

Nunmehr kommt es entscheidend auf die Regelung der entsprechenden Satzungen an.

Ich würde Sie bitten, mir den Namen Ihrer Gemeinde bzw. die entsprechenden Satzungen zur Verfügung zu stellen.

Ich würde sodann diese Nachfrage entsprechend ergänzen.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 27.02.2012 | 23:15

Sehr geehrter Fragesteller,

hinsichtlich des Hinterliegergrundstückes liegt mir dank Ihrer Mithilfe der notwendige Teil der Abwassersatzung vor.

In § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWS der Gemeinde Uxxx wird in Ihrem Fall des Hinterliegergrundstückes die Beitragspflicht dem Grunde nach festgelegt. Jedoch besteht gleichsam der Verweis in Abs. 1 des § 31 AWS der Gemeinde Uxxx. Der Absatz 1 bestimmt in seinem letzten Halbsatz, die Begrenzung nach Maßgabe des § 25 AWS, soweit noch keine Beitragspflicht entstanden ist.

Wenn also schon eine Beitragspflicht für diese Flächen entstanden ist, wird keine neue (doppelte) Beitragspflicht begründet.

§ 25 weist auf § 26- 30 AWS der Gemeinde Uxxx, mithin auf die Grundstücksfläche.

Für die Grundstücksfläche des neuen Grundstückes ist aber (wohl schon) ein Beitrag entrichtet wurden. Ein erneuter Beitrag ist in der AWS nur bei geänderten Geschosszahlen oder ERWEITERTER Fläche vorgesehen.

Damit ist es meines Erachtens logisch und beabsichtigt, da auch eine doppelte Beitragspflicht nicht existiert, dass für das neue Grundstück schon ein Anteil der Beiträge gezahlt wurde.

Dieser Anteil müsste im Beitragsbescheid festgestellt und "angerechnet" werden.

Es wird sich dabei um den Anteil des alten (ungeteilten) Grundstückes im Verhältnis zur Grundfläche handeln. Dieser Anteil ist von Ihnen nicht (mehr) zu leisten.

Ob Sie mit dem Alteigentümer Vereinbarungen hinsichtlich einer Anrechnung getroffen haben, ist mir nicht bekannt.


Die Beitragsschuld selbst entsteht nach § 33 Abs.1 Nr. 5 AWS der Gemeinde Uxxx mit Eintragung des Grundstückes ins Grundbuch.

Eine Besonderheit bildet § 33 Abs. 3 AWS der Gemeinde Uxxx mit der Verweisung auf § 15 Abs. 2 AWS für mittelbare Anschlüsse. (Diese Verweisung kann ich aufgrund des fehlenden Teiles nicht in die Betrachtung mit einbeziehen.)

Sie führten in Ihrer E-Mail weiter aus:

"Außerdem sind nun die drei Bescheide ins Haus geflattert, mit dem jeweiligen Wortlaut dazu:

1.) Entwässerungsbeitragsbescheid -> Gemäß §§22 ff. der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.12.2003 und den jeweiligen Änderungssatzungen (die ich angefordert habe) wird ein Entwässerungsbeitrag erhoben. usw…
2.) Klärbeitragsbescheid -> Gemäß §§22 ff. der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.12.2003 und den jeweiligen Änderungssatzungen wird ein Klärbeitrag füro. g. Neubau erhoben. usw…
3.) Wasserversorgungsbescheid -> Gemäß §§25 ff. der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung vom 15.12.2003 wird ein Wasserversorgungsbeitrag erhoben. usw…


-> was mit nun aufgefallen ist, dass hier zweimal (Entwässerung + Klärung) kassiert werden will, was ich auch nicht einsehen möchte…"

Diese Spezialität ist der Rechtsprechung des VGH Mannheim (Baden Würtemberg) geschuldet.

Dieser VGH Mannheim hat in seinem Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 in BeckRS 2010, 48332 entschieden, dass der ehemalig einheitliche Abwasserbeitrag in zwei Teile gesplittet werden muss.

Leitsatz:
"Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung verstößt auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG sowie das Äquivalenzprinzip."

Für die Schmutzwasserentsorgung wird der Klärbeitrag und für die Niederschlagswasserentsorgung wird der Entwässerungsbeitrag festgesetzt werden.

Hintergrund war der nicht mit der Nutzwasserentnahme korrelierende Regenwasseranteil an der Entwässerung.

Theoretisch sollte der gesamte Beitrag nicht über dem einheitlichen Beitrag liegen (bei gleichem Nutzwasserverbrauch).

Ich erlaube mir den Verweis auf den theoretisch festen DM-Euro-Umstellungskurs und dessen Auswirkungen.

Ich hoffe, dass nunmehr alle Fragen zu Ihrer Zufriedenheit gelöst sind.

Insofern Sie Vertretungsbedarf sehen, denken Sie an die MonatsFRIST für den Rechtsbehelf gegen die Bescheide. Sie können mich gern beauftragen. Die Entfernung spielt heutzutage keine Rolle mehr.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2012-02-24 | 12:28


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