Ergänzung vom Anwalt
27.02.2012 | 23:15
Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich des Hinterliegergrundstückes liegt mir dank Ihrer Mithilfe der notwendige Teil der Abwassersatzung vor.
In § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWS der Gemeinde Uxxx wird in Ihrem Fall des Hinterliegergrundstückes die Beitragspflicht dem Grunde nach festgelegt. Jedoch besteht gleichsam der Verweis in Abs. 1 des § 31 AWS der Gemeinde Uxxx. Der Absatz 1 bestimmt in seinem letzten Halbsatz, die Begrenzung nach Maßgabe des § 25 AWS, soweit noch keine Beitragspflicht entstanden ist.
Wenn also schon eine Beitragspflicht für diese Flächen entstanden ist, wird keine neue (doppelte) Beitragspflicht begründet.
§ 25 weist auf § 26- 30 AWS der Gemeinde Uxxx, mithin auf die Grundstücksfläche.
Für die Grundstücksfläche des neuen Grundstückes ist aber (wohl schon) ein Beitrag entrichtet wurden. Ein erneuter Beitrag ist in der AWS nur bei geänderten Geschosszahlen oder ERWEITERTER Fläche vorgesehen.
Damit ist es meines Erachtens logisch und beabsichtigt, da auch eine doppelte Beitragspflicht nicht existiert, dass für das neue Grundstück schon ein Anteil der Beiträge gezahlt wurde.
Dieser Anteil müsste im Beitragsbescheid festgestellt und "angerechnet" werden.
Es wird sich dabei um den Anteil des alten (ungeteilten) Grundstückes im Verhältnis zur Grundfläche handeln. Dieser Anteil ist von Ihnen nicht (mehr) zu leisten.
Ob Sie mit dem Alteigentümer Vereinbarungen hinsichtlich einer Anrechnung getroffen haben, ist mir nicht bekannt.
Die Beitragsschuld selbst entsteht nach § 33 Abs.1 Nr. 5 AWS der Gemeinde Uxxx mit Eintragung des Grundstückes ins Grundbuch.
Eine Besonderheit bildet § 33 Abs. 3 AWS der Gemeinde Uxxx mit der Verweisung auf § 15 Abs. 2 AWS für mittelbare Anschlüsse. (Diese Verweisung kann ich aufgrund des fehlenden Teiles nicht in die Betrachtung mit einbeziehen.)
Sie führten in Ihrer E-Mail weiter aus:
"Außerdem sind nun die drei Bescheide ins Haus geflattert, mit dem jeweiligen Wortlaut dazu:
1.) Entwässerungsbeitragsbescheid -> Gemäß §§22 ff. der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.12.2003 und den jeweiligen Änderungssatzungen (die ich angefordert habe) wird ein Entwässerungsbeitrag erhoben. usw…
2.) Klärbeitragsbescheid -> Gemäß §§22 ff. der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.12.2003 und den jeweiligen Änderungssatzungen wird ein Klärbeitrag füro. g. Neubau erhoben. usw…
3.) Wasserversorgungsbescheid -> Gemäß §§25 ff. der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung vom 15.12.2003 wird ein Wasserversorgungsbeitrag erhoben. usw…
-> was mit nun aufgefallen ist, dass hier zweimal (Entwässerung + Klärung) kassiert werden will, was ich auch nicht einsehen möchte…"
Diese Spezialität ist der Rechtsprechung des VGH Mannheim (Baden Würtemberg) geschuldet.
Dieser VGH Mannheim hat in seinem Urteil vom 11.03.2010 -
2 S 2938/08 in
BeckRS 2010, 48332 entschieden, dass der ehemalig einheitliche Abwasserbeitrag in zwei Teile gesplittet werden muss.
Leitsatz:
"Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung verstößt auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des
Art. 3 I GG sowie das Äquivalenzprinzip."
Für die Schmutzwasserentsorgung wird der Klärbeitrag und für die Niederschlagswasserentsorgung wird der Entwässerungsbeitrag festgesetzt werden.
Hintergrund war der nicht mit der Nutzwasserentnahme korrelierende Regenwasseranteil an der Entwässerung.
Theoretisch sollte der gesamte Beitrag nicht über dem einheitlichen Beitrag liegen (bei gleichem Nutzwasserverbrauch).
Ich erlaube mir den Verweis auf den theoretisch festen DM-Euro-Umstellungskurs und dessen Auswirkungen.
Ich hoffe, dass nunmehr alle Fragen zu Ihrer Zufriedenheit gelöst sind.
Insofern Sie Vertretungsbedarf sehen, denken Sie an die MonatsFRIST für den Rechtsbehelf gegen die Bescheide. Sie können mich gern beauftragen. Die Entfernung spielt heutzutage keine Rolle mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt