20.02.2012 | 13:53
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Fällt der Zusatz e.V. weg, ist das nicht nur eine Satzungsänderung, sondern auch eine Zweckänderung?
Die Rechtsfähigkeit eines Vereins ist von der Gemeinnützigkeit zu unterscheiden. Nur weil Sie die Gemeinnützigkeit aufgeben wollen, entfällt noch nicht die Rechtsfähigkeit eines Vereins.
Wenn die Gemeinnützigkeit wegfallen soll, müssen Sie die Vereinssatzung entsprechen ändern, also vor allem die Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit. Diese Änderung hat auch steuerrechtliche Konsequenzen, die mit einem Steuerberater besprochen werden sollten.
Der Verein hat jedoch auch die Möglichkeit auf seine Rechtsfähigkeit zu verzichten. Dann entfällt der Zusatz e.V. und es wird je nach Struktur, Zweck etc. entweder das Recht des eingetragenen Vereins, oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend angewendet.
Der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit ist jedoch noch keine Zweckänderung des Vereins.
Und damit ein nichtsrechtsfähiger Verein, weil dieser aus dem Vereinsregister gelöscht wird?
Ja, wenn der Verein aus dem Register gelöscht wird, wäre er ein nicht-rechtsfähiger Verein.
Was wird denn dann mit dem Vereinseigentum des bisherigen e.V., das nach der bisherigen Satzung zu gemeinnützigen Zwecken weiter verwendet werden muss?
Verbleibt das Vereinseigentum (Grund und Boden, Finanzen) beim neuen nichtrechtsfähigen Verein oder hat der dann praktisch kein Vereinseigentum mehr?
Der BGH hat inzwischen auch den nicht-eingetragenen Verein als Teilrechtsfähig anerkannt. Daher kann der nicht-eingetragene Verein auch als Vermögensträger agieren und z.B. im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.
Damit beantwortet sich auch die zweite Frage: Der nicht-rechtsfähige Verein wäre weiterhin Träger des Vereinsvermögen, auch des Grund und Bodens.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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