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Autokauf (Reparierter Unfall)


20.02.2012 11:21 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer




Hallo, ich habe am 14.01.2012 einen Seat Leon 1,4 tsi (EZ:05.06.2010/ 10.000km) gekauft. Laut Händler hatte er einen Seitenschaden auf der Fahrerseite gehabt wobei Kotflügel und die Tür erneuert worden. Alles Fachgerecht wie man auch sehen konnte. Der Preis war sehr gut und ich entschied mich dann für dieses Fahrzeug. Der Schaden der repariert wurde steht auch so im Kaufvertrag.

Als ich dann in eine Seat Werkstatt fuhr, weil aus dem Motorraum ein lauten klackern kommt, hat mich die Werkstatt drauf aufmerksam gemacht das das Auto einen weit größeren Schaden gehabt haben musste. Oder auf der anderen Seite einen zusätzlichen. Denn auf der BEIFAHRER Seite, am Kotflügen unten ist eine kleine Delle und schlieren. Da wurde nachlackiert. Zusätzlich stimmen die Kompletten Spaltmaße des Kotflügels mit dem Auto nicht.Wurde eine Schraube zwischen kotflügel und Sttoßstange geschraubt mit einem großem Spalt. So wie die Maße der Motorhaube der Stoßstange nicht. Zusätzlich steht der Scheinwerfer sehr viel weiter raus als der andere. Laut Werkstatt sei das gefuscht worden. Das ist mir beim Kauf nicht aufgefallen weil ich die Augen mehr auf den eigentlich Schaden geworfen hatte der Mir der Verkäufer nannte und zeigte.

Danach setzte ich mich mit dem Verkäufer in Kontakt, und ich bekam ein Leihwagen und die kümmert sich darum das wieder zu richten weil sie ja nur zufriedene Kunden wollen. Als ich das Auto holte hatte sich nicht viel verändert. Nur Ausreden das bei neuen Autos das nicht zu 100prozent machbar seie. und die Spaltmasse oft nicht 100% seien. Alles Schön und gut aber das alles sieht nach einem zusätzlichem Unfall aus der schlecht repariert wurde.

Was kann ich jetzt tun? Der Verkäufer sagte er wusste NUR von dem Unfall auf der Fahrerseite der ja auch Fachgerecht gemacht wurde. Von einem weiter Unfall wusste er nichts. Kann ja auch sein das Der Unfall mehr war als nur auf der rechten fahrerseite, und die das vertuschen wollen. Leider weiss ich jetzt nicht was wirklich mit dem Fahrzeug war und ob ich über den Tisch gezogen worden bin oder nicht.Viell ist das Auto ja komplett nur zusammengefuscht worden und es war ein Totalschaden..

Kann mir jmd helfen was ich jetzt tun kann oder wie ich vorgehen kann?

Das Auto viell zu Dekra geben oder Werkstatt? Und prüfen lassen was genau mit dem Fahrzeug war etc. und vielleicht checken lassen wie hoch der Wert ist? Oder soll die Werkstatt bzw der Händler den Schaden korrigieren ? Oder kann ich einen Preisnachlass anfordern?

Bitte im Hilfe
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Autokauf
20.02.2012 | 12:57

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Bei dem Kaufvertrag über den PKW handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB, wenn Sie den Wagen als privater Käufer von einem Händler gekauft haben. Hier gilt dann die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Das heißt, dass eine Vermutung für das Vorliegen eines Sachmangels bereits bei Gefahrübergang besteht, wenn dieser Mangel sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang zeigt. Der Verkäufer muss daher beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang (Übergabe des Fahrzeugs) noch nicht vorlag, was in der Regel nicht gelingen wird. Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB dann vor, wenn das Fahrzeug von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem Fahrzeug der gleichen Art üblich ist und erwartet werden kann.

Als Käufer haben Sie bei Vorliegen eines Sachmangels folgende Rechte nach § 437 BGB:
- Nacherfüllung nach § 439 BGB
- Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises sowie
- Geltendmachung von Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Hier gilt es zu beachten, dass der Nacherfüllungsanspruch vorrangig ist, der Verkäufer somit das Recht zur Nachbesserung hat. Von diesem Anspruch haben Sie bereits Gebrauch gemacht. Ich verstehe Ihre Schilderungen so, dass eine Nachbesserung nicht erfolgt ist bzw. der Verkäufer diese verweigert. Eine Verweigerung der gewählten Art der Nacherfüllung durch den Verkäufer ist nur unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zulässig, z.B. wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten zu realisieren ist. Verweigert der Verkäufer die Mängelbeseitigung, können Sie - nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder endgültiger Verweigerung des Verkäufers zur Nachbesserung - vom Kaufvertrag zurücktreten und daneben Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings ist es hierzu aus Beweisgründen ratsam, den Verkäufer schriftlich nachweisbar (Einschreiben/Rückschein) unter Fristsetzung (14 Tage) aufzufordern, die Mängel zu beseitigen und anzudrohen, dass Sie bei Fehlschlagen der Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten werden. Aus denselben Gründen sollte die endgültige Verweigerung des Verkäufers ebenfalls schriftlich festgehalten werden.

Anstatt vom Kaufvertrag zurückzutreten, können Sie natürlich auch den Kaufpreis mindern.

Keinesfalls dürfen Sie das Fahrzeug in eine andere Werkstatt bringen, solange der Verkäufer keine Gelegenheit zur Nachbesserung hatte. Sie bleiben ansonsten auf den Reparaturkosten sitzen. Vor der Reparatur des Fahrzeugs ist es ratsam, die Mängel beweisbar zu sichern. Dies ist mittels eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO möglich und dient dazu, die Mängel durch einen Sachverständigen, der vom Gericht bestellt wird, feststellen zu lassen.

Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller 20.02.2012 | 23:07

Hallo, danke für die antwort.
Können sie mir einen Tipp geben wie ich jetzt vorgehen soll?

Soll ich dem Händler ein Einschreiben senden mit einer Frist die Mangel zu beseitigen. Und Bilder beilegen von den Mängeln? Ich will da auch keinen Streit ausslösen , denn im Endeffekt weiss man eh nicht was mit dem Auto wirklich passiert war und wie groß ein schaden, oder auch meherer schäden waren.
Was soll ich tun wenn der Händler sich nicht drauf eingeht?


Mfg Wenz

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.02.2012 | 08:27

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Setzen Sie dem Händler eine Frist zur Nachbesserung. Wenn der Händler sich weigert, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Einen möglichen Rücktritt sollten Sie in dem Schreiben zur Nachbesserung androhen.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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