20.02.2012 | 13:14
Antwort
von
Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitegeteilten Sachverhalts wie folgt:
In vielen Fällen handelt es sich bei einer Rückzahlungsvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des
§ 305 Abs.1 BGB, da die Klauseln nicht nur für einen Arbeitnehmer, sondern für mehrere verwendet werden.
AGB unterliegen der besonderen Kontrolle der
§§ 307 ff BGB. Für eine Rückzahlungsvereinbarung gilt insbesondere folgender Grundsatz:
Wird der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung unangemessen benachteiligt, ist die Vereinbarung unwirksam.
Als Faustregel für eine zulässige Bindungsdauer bei Fortbildungen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Arbeitslohnes gelten (jedoch einzelfallabhängig):
Fortbildung bis zu einem Monat --> Bindung bis zu sechs Monaten;
bis zu zwei Monaten --> einjährige Bindung;
drei bis vier Monaten --> zweijährige Bindung;
sechs Monaten bis zu einem Jahr --> keine längere Bindung als drei Jahre;
mehr als zweijährigen Dauer --> Bindung von fünf Jahren.
Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Bindungsfrist zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beendigung dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, ist unwirksam (Entscheidung des BAG -
9 AZR 610/05).
Der Zusatz, dass die Rückzahlungsvereinbarung nur greift, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat, darf daher nicht fehlen.
Entscheidendes Kriterium ist grundsätzlich demnach, wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat.
Nach der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts sind Rückzahlungsvereinbarungen generell nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat und die Rückzahlungspflicht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dem Arbeitnehmer auch zuzumuten ist. Das gilt dann, wenn der Arbeitnehmer mit der jeweiligen Maßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat.
WICHTIG:
(BAG Urteil vom 05.12. 2002 - Az:
6 AZR 537/00)
Stellt sich bei Durchführung des Vertragsverhältnisses heraus, dass dem Arbeitnehmer Arbeitsaufgaben zugewiesen werden, die nicht seiner Ausbildung entsprechen, ist ihm ein Festhalten an diesem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung von Rückzahlungspflichten dann nicht zumutbar, wenn der Arbeitgeber einem berechtigten Verlangen auf Zuweisung einer qualifikationsgerechten Beschäftigung nicht entspricht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen berblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass diese Plattform die Beratung durch einen Anwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Fagesteller eine grobe rechtliche Orientierung zu verleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
20.02.2012 | 14:16
Hallo,
vielen Dank für die Beantwortung, jedoch sind für mich einige Dinge noch nicht klar.
Also, folgendes kann ich unter § 3 Rückzahlungsvereinbarung meines Fördervertrages Entnehmen.
Abs.1
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die geförderte Maßnahme mit der erforderlichen Intensität zu betreiben. Der Arbeitgeber ist zur Rückforderung der Förderleistung berechtigt, wenn der Arbeitnehmer die Maßnahme aus von Ihm zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich beendet. In diesem Zusammenhang sind besondere erforderliche Nachweise (....) dem Arbeitgeber auf Verlangen vorzulegen.
Abs.2
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grunde vor der Beendigung einer bereits geförderten Maßnahme, so ist der Arbeitnehmer zu Rückzahlung der geleisteten Teilbeträge verpflichtet.
Abs.3
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund nach erfolgreicher Beendigung, ist der Arbeitnehmer zur Rückerstattung der Arbeitgeberseitigen Förderleistung nach §2 verpflichtet. Der Rückforderungsbetrag vermindert sich dabei für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Beendigung der Maßnahme um 1/24 des Gesamtbetrages.
Ferner steht unter §1 folgendes:
Abs.1
Maßnahmenziel und angestrebter Abschluss des Geprüften Medienfachwirts (IHK) (habe ich jetzt nicht näher beschrieben)
Abs.2
Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Arbeitnehmers und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung.
Abs. 3
Die Weiterbildung erfolgt ausschließlich in der Freizeit des Arbeitnehmers.
Im §2 wird auf die Art und Umfang der Förderung eingegangen.
Hier ist der Abs.2 am Interessantesten.
Es heißt:
Die Zahlungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses sowie einer guten Leistungs- und Verhaltensentwicklung. Die Voraussetzung hierfür werden durch die Bereichsleitung jeweils im Vorfeld eines Zahlungsturnus festgelegt und dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Personalgespräches mitgeteilt.
Meine eigentliche Nachfrage an Sie:
Wenn ich das jetzt mit Ihrer Antwort genau verstehe, müsste ich nicht bei meiner erfolglosen internen Bewerbung, der Rückzahlungsverpflichtung innerhalb der Bindungsklausel von 2 Jahren nachkommen, wenn sich mein Aufgabenbereich nicht der entsprechend erlangten Qualifikation ändert? Denn, andere Aufgaben, der Ausbildung entsprechend oder nicht, sind mir bisher nicht zugewiesen worden.
Derzeit sehe ich es so, dass mir mit der Klausel a.) einer weitere beruflichen Entwicklung auf dem Markt Steine in den Weg gelegt worden sind (sicherlich nur monetär) und b.) ich mein erlerntes nicht dem Unternehmen zu gute kommen lassen kann und somit auch meine Entwicklung innerhalb des Unternehmens ins Stocken gekommen ist.
Ich stelle mir natürlich die Frage des Warums und weshalb ich diesem Unternehmen weiterhin meine Loyalität beweisen und zusichern soll. Mir erscheint ein "klein-halten" hier eher Vordergründig zu sein.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.02.2012 | 15:23
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre "Nachfrage" ist fast dreimal so lang wie Ihre ursprüngliche Anfrage. Was Sie hier begehren, ist schon eine umfassende Vertragsprüfung, die demnach eigentlich nicht mehr im Rahmen einer Nachfrage für knapp 25 € netto zu beantworten ist.
Aus Kulanz beantworte ich Ihre Anfrage jedoch wie folgt:
Wenn Sie nicht auf Ihre Qualifikation entsprechend weiter beschäftigt werden sollen (und genau dies entnehme ich aus Ihren Anfragen), fehlt es insoweit an einem Bedarf an Ihrer Arbeitsleistung und damit an einem schützenswerten Interesse des Arbeitgebers am Verbleib des auf seine Kosten ausgebildeten Arbeitnehmers. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus beenden, ohne einer Rückzahlungspflicht ausgesetzt zu sein.
Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Bindungsfrist besteht wegen Unwirksamkeit der Vereinbarung grundsätzlich jedenfalls dann nicht, wenn
- keine oder geringe beruflichen Vorteile für den Arbeitnehmer durch die Fortbildung entstehen,
- eine zu lange Bindungsfrist vereinbart ist
- oder der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch Fälle erfasst, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat.
Natürlich dürften Sie auch nicht zu verteten haben, dass Sie Ihrer Qualifikation und Fortbildung entsprechend nicht weiter beschäftigt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)