Urheberrecht/Wettbewerbsrecht
| 20.02.2012 08:20
| Preis:
***,00 € |
Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Grüß Gott,
allgemein verbreitet ist das sog. "Gutscheinbuch". Die Idee ist: 2 Leute gehen essen; das teurere Gericht wird bezahlt, das preiswertere ist kostenlos und wird mit dem Gutschein "bezahlt".
Ich möchte nun diese Idee aufgreifen und auf ein anderes Marktsegment übertragen.
Unter dem Namen: "Gutscheinbuch Freizeit+Kultur" möchte ich streng regional Kultur und Freizeitangebote einer Stadt in einem Gutscheinbuch zusammenfassen.
Es gibt bereits ähnliche Freizeit-Gutscheinbücher für größere Regionen (Bayern, Baden Württemberg).
Meine Fragen:
Verletze ich das Wettbewerbsrecht, wenn ich ein Gutscheinbuch (also die Idee) auf ein regionaleres Segment übertrage, aber das gleiche Prinzip anbiete.
Kann die Idee (1 zahlt, 2 dürfen rein) rechtlich geschützt sein?
Darf ich meine Idee auch "Gutscheinbuch ...." nennen oder kann so eine allgemeine Bezeichnung rechtlich geschützt sein?
Danke für eine kurze Stellungnahme.
20.02.2012 | 09:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
633 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hinter der Seite gutscheinbuch.de steckt eine Firma aus Regensburg.
Ob diese Firma sich irgendwelche Markenrecht an dem Namen „Gutscheinbuch" oder vielleicht auch eine Wort-Bild-Marke zusammen mit dem Logo hat sichern lassen, ist nicht bekannt.
Allerdings ist, wie Sie selbst sagen, das Gutscheinbuch recht bekannt.
Daher können Sie zwar die Idee an sich verwenden, da diese nicht geschützt ist, dürfen aber nicht den Namen „Gutscheinbuch" verwenden.
Hier können Abmahnungen drohen.
Ratsam wäre daher, auf eine Alternative umzusteigen, z.B. Couponbuch oder Gutscheinheft oder dergleichen. Möglich wäre beispielsweise auch: „Gutscheine für Freizeit und Kultur – ein Gutscheinbuch."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller
23.02.2012 | 14:03
Vielen Dank für die Information. Der Begriff "Gutscheinheft" ist leider auch schon kommerziell belegt.
Da wir planen jeweils 2 Gutscheine pro Event zur Verfügung zu stellen möchten wir anfragen, ob Sie den Begriff "DOPPEL-Gutschein-Buch" wettbewerblich für bedenklich oder für unbedenklich halten.
Viele Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.02.2012 | 14:26
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich halte diesen Begriff für unbedenklich.
Sie können diesen daher verwenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt