19.02.2012 | 21:18
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
159 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Es gilt der Grundsatz, dass über
Scheidung und beim Gericht anhängig gemachte Folgesachen (Unterhalt, Zugewinnausgleich) zusammen zu entscheiden ist (
§ 137 FamFG).
Es besteht nach
§ 140 FamFG aber die Möglichkeit, die Folgesache Zugewinnausgleich vom Scheidungsverbund abzutrennen.
Voraussetzung ist, dass sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde (
§ 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG).
Eine außergewöhnliche Verfahrensverzögerung kann i.d.R. ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren angenommen werden (OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2006, Az.:
12 UF 168/06).
Zudem müssten Sie Umstände für eine unzumutbare Härte vortragen. Der Begriff der unzumutbaren Härte ist dabei sehr eng auszulegen.
Der Umstand allein, dass sich das Verfahren länger als gewöhnlich hinzieht, stellt dabei selbst noch keine unzumutbare Härte dar.
Auch, dass die Dauer des Trennungsunterhaltes sich verlängert, ist dagegen nicht als unzumutbare Härte anerkannt. Anderes kann hingegen gelten, wenn der
Unterhalt während der
Trennung auf einem Vergleich der Parteien beruht, der mit Ausspruch der Scheidung wegfällt (OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2006, Az.:
12 UF 168/06)
Eine unzumutbare Härte kann auch in der anstehende Geburt eines Kindes aus einer neuen Beziehung bestehen oder darin, dass der beantragende Ehegatte auf Grund Alters oder
Krankheit nur noch eine geringe Lebenserwartung hat.
Zu berücksichtigen ist dabei jedoch auch, ob die eine Abtrennung beantragende Partei nicht ihrerseits zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat, indem sie z.B. nur schleppend die erforderlichen Auskünfte erteilt hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006, Az.:
9 UF 77/06).
2. Sofern die Voraussetzungen für eine unzumutbare Härte im oben beschriebenen Sinne nicht vorliegen und Sie auch keine anderen schwerwiegenden Nachteile vortragen können, bleibt leider nur, das Verfahren dadurch voranzutreiben, dass Sie die angeforderten Auskünfte umgehend erbringen.
3. Es ist zwar im November 2011 das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Kraft getreten. Dieses gibt jedoch keine Handhabe ein anhängiges Verfahren zu beschleunigen. Es sieht jedoch Entschädigungen für Nachteile aus unangemessen langer Verfahrensdauer vor.
4. Eine Anweisung zur Verfahrensverzögerung, um den Staat von Beihilfeansprüchen freizuhalten existiert nicht. Der Richter ist in seiner Entscheidung nur an Recht und Gesetz gebunden. Eine Behörde, die dem Gericht Anweisungen erteilen könnte, gibt es daher nicht.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen.
Ich hoffe dennoch, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
20.02.2012 | 12:25
Meine Frau, legt seit zwei Jahren ihre Kontodaten nicht vor und hatte einen Zeugen benannt, der wie sich herausstellte gar nichts bezeugen konnte. Dies wiederum hart aber viel Zeit gekostet und wird nicht von Richterlicher Seite gerügt. Ich hatte auch schon den Anwalt gewechselt, dass auch zurecht, da dieser mir eine zu hohe Honorarberechnung gestellt hat.
Ich bin mit Ihrer ersten Antwort sehr zufrieden. Meine Bewertung kommt noch.
Danke und einen schönen Tag noch.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.02.2012 | 12:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
in dieser Situation bleibt es schwierig, eine unzumutbare Härte vorzutragen. Die Verfahrensverzögerung allein begründet diese - wie ausgeführt - noch nicht.
Falls Sie Ihre Nachfrage noch präzisieren möchten, konataktieren Sie mich bitte (kostenlos) per Email.
Ansonsten freut es mich, wenn die Informationen für Sie hilfreich waren.
Ich wünsche Ihnen ebenfalls einen schönen Tag
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt