Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge durch das LBV NRW Verwaltungsrecht
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Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge durch das LBV NRW


19.02.2012 16:14 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich war Polizeikommissaranwärter in Nordrhein-Westfalen und bin gemäß Bachelor-Ordnung Mitte Dezember entlassen worden, weil ich zweimal eine Klausur nicht bestanden habe.
Gemäß §60 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 31.08.2006 stehen mir meine Anwärterbezüge noch für den gesamten Monat Dezember zu.

ALLERDINGS: Das LBV fordert nun das gezahlte Weihnachtsgeld vom Monat 12/2011 zurück.

Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld solle nur für Personen bestehen, die bis mindestens 31. März des folgenden Jahres im Dienst ihres Dienstherrn verbleiben, es sein denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben. (§ 2 Abatz 1 Nr. 3 des Sonderzahlungsgesetzes NRW (SZG NRW).

Auf dem Entlassungsschreiben meiner Polizeibehörde stand extra geschrieben, dass ich das Weihnachtsgeld NICHT anteilig zurückzahlen muss.

Muss ich es wirklich nicht zurückzahlen?

Was sind die enstprechenden Rechtsgrundlagen, bzw. die entsprechende rechtliche Begründung, die ich nennen kann, um es nicht zurückzahlen zu müssen?

Vielen Dank!
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NRW Rückforderung
19.02.2012 | 17:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

mit § 2 Abatz 1 Nr. 3 des Sonderzahlungsgesetzes haben Sie bereits die einschlägige Rechtsgrundlage benannt, nach der das Weihnachtsgeld zurück verlangt werden kann.

Nach Absatz 5 Nr 3 gilt ein Dienstverhältnis nach Absatz 1 Nr.3 auch dann als erfüllt, wenn eine Berechtigte/ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres mit Versorgungsbezügen ausscheidet, wie dies in Ihrem Falle nach Ihren Angaben gewesen sein dürfte.

Sie sollten sich daher auf die o.g. Norm beziehen und die Rückforderung zurückweisen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 19.02.2012 | 18:42

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Eine Nachfrage hätte ich noch... Könnten Sie mir erklären was mit "mit Versorgungsbezügen ausscheidet" gemeint ist?

Ich erhalte ja nach der Kündigung kein Gehalt/ Besoldung mehr vom Land..?!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.02.2012 | 19:02

Sehr geehrter Fragesteller,

dies bedeutet, dass die Zulage auch dann bezahlt wird, wenn die Dienstzeit zwar vor dem 31.03 endet, Sie jedoch bis dahin Bezüge bekommen.

Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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