beitragsfähiger Erschließungsaufwand und "Benutzbarkeit" einer Erschließungsanlage Baurecht, Architektenrecht
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beitragsfähiger Erschließungsaufwand und "Benutzbarkeit" einer Erschließungsanlage


19.02.2012 15:32 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von




1. Frage:
Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens wurden in einem Gebiet, in dem auch wir große Grundstücksteile besitzen, zur Erschließung die Grundstücke neu geordnet. Zum Ausgleich der für uns aus der Umlegung entstandenden Vorteile wurde ein 30%iger Flächenbeitrag gemäß BauGB erhoben und von uns geleistet.

Vor kurzem haben wir nun von der Gemeinde die endgültigen Bescheide über die Heranziehung zur Zahlung der Erschließungsbeiträge für die Straßenherstellung an unseren Grundstücken erhalten. In der Kostenaufstellung zur Ermittlung der Erschließungsbeiträge sind u.a. auch Kosten für Grenzfeststellung, nachträgliche Abmarkung, Erstellung eines Höhenplanes und Baulandumlegung.

Wir sind jedoch der Auffassung , dass die o.g. Leistungen Verfahrenskosten sind und somit gemäß § 78 BauGB von der Gemeinde zu tragen sind und deshalb kein beitragsfähiger Erschließungs-aufwand sind. Die o.g. Arbeiten sind u. E. Bestandteil der Gegenleistungen für den 30%igen Flächenbeitrag der Eigentümer.

Wie stellt sich hier die Rechtslage dar?

2. Frage:
In § 133 BauGB steht, dass wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden ist, die Vorausleistung zurück verlangt werden kann, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist.

Was bedeutet benutzbar, ist damit die endgültige Fertigstellung incl. Gehwegen, Aspahltoberbelägen, Anpflanzung usw. gemeint oder erfüllt eine "Baustraße" mit Asphalt-Rohdecke auch schon das Prädikat "benutzbar"?
Antwort vom
19.02.2012 | 17:23
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:


1. Frage:
Eine Antwort hierzu liefere ich Ihnen in Kürze nach



2. Frage:

"Benutzbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Erschließungsanlage noch nicht in Betrieb ist.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt 19.02.2012 | 18:19

Sehr geehrter Fragesteller, gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt: 1. Frage: Vermessungskosten im Rahmen der Erschließungsarbeiten sind nach der Rechtsprechung des BVerwG umlagefähig ebenso wie die Planungskosten eines Ingenieurbüros für die Planung der Erschließungsanlagen. 2. Frage: "Benutzbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Erschließungsanlage noch nicht in Betrieb ist. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass "Benutzbarkeit" vorliegt, wenn die jeweilieg Erschließungsanlage (z.B. Straße) ungeachtet ihrer fehlenden endgültigen Herstellung in der Lage ist, ihrer bestimmungsgemäßen Funktion tatsächlich dienen kann. Wenn also die Asphalt-Rohdecke geeignet ist, dass Fahrzeuge darauf normal verkehren können, wäre nach dieser Rechtsprechung eine Benutzbarkeit gegeben. Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen. Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden. Mit freundlichem Gruß Michael J. Zürn Rechtsanwalt
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