beitragsfähiger Erschließungsaufwand und "Benutzbarkeit" einer Erschließungsanlage
19.02.2012 15:32 |
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Baurecht, Architektenrecht
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1. Frage:
Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens wurden in einem Gebiet, in dem auch wir große Grundstücksteile besitzen, zur Erschließung die Grundstücke neu geordnet. Zum Ausgleich der für uns aus der Umlegung entstandenden Vorteile wurde ein 30%iger Flächenbeitrag gemäß BauGB erhoben und von uns geleistet.
Vor kurzem haben wir nun von der Gemeinde die endgültigen Bescheide über die Heranziehung zur Zahlung der Erschließungsbeiträge für die Straßenherstellung an unseren Grundstücken erhalten. In der Kostenaufstellung zur Ermittlung der Erschließungsbeiträge sind u.a. auch Kosten für Grenzfeststellung, nachträgliche Abmarkung, Erstellung eines Höhenplanes und Baulandumlegung.
Wir sind jedoch der Auffassung , dass die o.g. Leistungen Verfahrenskosten sind und somit gemäß § 78 BauGB von der Gemeinde zu tragen sind und deshalb kein beitragsfähiger Erschließungs-aufwand sind. Die o.g. Arbeiten sind u. E. Bestandteil der Gegenleistungen für den 30%igen Flächenbeitrag der Eigentümer.
Wie stellt sich hier die Rechtslage dar?
2. Frage:
In § 133 BauGB steht, dass wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden ist, die Vorausleistung zurück verlangt werden kann, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist.
Was bedeutet benutzbar, ist damit die endgültige Fertigstellung incl. Gehwegen, Aspahltoberbelägen, Anpflanzung usw. gemeint oder erfüllt eine "Baustraße" mit Asphalt-Rohdecke auch schon das Prädikat "benutzbar"?



