19.02.2012 | 09:44
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,
schönen guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich binnen 3 Monaten. Die Verjährungsfrist kann dabei nur verschiedene Ereignisse unterbrochen werden.
Diese sind in
§ 33 OWiG geregelt. Nach jeder erfolgten Unterbrechung fängt die Verjährung dann erneut an zu laufen.
Wenn Sie direkt vor Ort angehalten wurden, handelt es sich je nach dem was die Polizei Ihnen gesagt hat, um die erste Vernehmung oder die Bekanntgabe der Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Die Verjährung wurde damit zwar unterbrochen nach
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und beginnt von neuem, im Ergebnis macht dies aber keinen Unterschied, da die unterbrechende Handlung mit dem Tattag zusammen fällt.
Eine weitere Unterbrechung ist gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 durch Erlass UND Zustellung des Bußgeldbescheides binnen 2 Wochen möglich.
Wenn der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erlass ordnungsgemäß zugestellt worden ist, gilt nur der tatsächliche Zustellungszeitpunkt.
Da der Bescheid hier am 14.12.2011 erlassen aber erst am 18.02.2012 zugestellt wurde, wurde die zwei Wochenfrist nicht eingehalten. Damit gilt der tatsächliche Zustellungszeitpunkt, also der 18.02.2012.
Dieser liegt jedoch mehr als vier Monate nach der Tat.
Da die Zustellung somit erst nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist erfolgt, konnte diese Zustellung die Verjährung folglich auch nicht mehr wirksam unterbrechen.
Die Ordnungswidrigkeit ist demnach verjährt.
Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
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Ergänzung vom Anwalt
19.02.2012 | 10:03
Noch eine kleine Ergänzung meinerseits:
Ob hier noch andere verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen wurden, kann ich natürlich nicht abschließend beurteilen.
Zu denken ist z. B an eine vorläufige Einstellung nach
§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG.
Um dies abschließend zu klären, müsste also Akteneinsicht genommen werden.
Diesbezüglich stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Beste Grüße,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt