19.02.2012 | 00:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Ihre Oma ist "sonstige Familienangehörige" im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, so dass ihr nur dann ein Visum zur Familienzusammenführung mit Ihnen erteilt werden kann, wenn es im Falle einer Versagung eine außergewöhnliche Härte (
§ 36 Abs. 2 AufenthG) bedeuten würde. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn die Anegörige pflegebedürftig ist und auf die Pflege durch ihr Kind bzw. Enkel, welches in der Bundesrepublik lebt, angewiesen ist. Hieran werden jedoch leider sehr hohe Anforderungen gestellt.
"Alt, zuckerkrank, Herzprobleme und menschenseelenallein" sind eigentlich ein Indizien für Pflegebedürftigkeit. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände tragen Sie.
Sie sollten von daher bei der Antragstellung unbedingt glaubhaft darlegen, dass Ihre Oma bereits pflegebedürftig oder in absehbarer Zukunft altersbedingt pflegebedürftig sein wird. Wenn Sie und Ihre Oma finanziell abgesichert sind, wird dies natürlich postive Auswirkungen haben. Im Zweifel werden Sie sowieso aufgefordert werden, Ihre finazielle Lage darzulegen.
Im Hinblick auf die außergewöhnlichen Härte, wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Der Sinn und Zweck ist, die Einheit der familiären Lebensgemeinschaft zu schützen.
Noch vor der Einreise sollte das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in der Ukraine beantragt werden. Gleichzeitig sollten Sie sich zeitgleich in Deutschland an das Ausländeramt wenden. Der Härtefall kann am besten durch eine Geburtsurkunde, evtl. ärztliches Attest etc. nachgewiesen werden.
Zu beachten sind natürlich noch zusätzliche Voraussetzungen, wie z.B. dass Sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen, ausreichenden Wohnraum haben und gegebenenfalls dass Ihre Oma sich zumindest in einfacher Weise auf deutsch verständigen kann. Von diesem Grundsatz könnte bei besonderen Härtefällen eine Ausnahme gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Bitte beachten Sie, dass die hiesige Plattform lediglich dazu dient, dem Fragesteller eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu geben. Hierdurch kann der Besuch bei einem Anwaltskollegen vor Ort nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Serkan Kirli
Nachfrage vom Fragesteller
19.02.2012 | 00:43
WIe kann man den glaubhaft darlegen, dass meine Oma krank ist? Man muss leider dazu sagen. PFLEGEBEDÜRFTIG ist Sie nicht..
Und meine Mutter hat zwar keine Besitztümer, meine Oma aber eine EIgentumswohnun in der Ukraine. Reicht das?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.02.2012 | 08:39
Sehr geehrter Fragesteller,
ama besten ist die Krankheit durch ärztliche Atteste oder ähnlichem darzulegen.
Und für den Umstand, dass sie alleine ist, würden Sterburkunden der Angehörigen reichen.
Die Eigentumswohnung ist nur dann von Vorteil, wenn Ihre Oma davon Mieteinnahmen erhält. Dann wirkt sich dies natürlich auf die wirtscahftlichen Verhältnisse aus.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)