18.02.2012 | 19:57
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
292 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Das Akteneinsichtsrecht ist in
§ 13 FamFG geregelt. Demgemäß kann Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung stellt die Absicht der den Betreuer zu überprüfen, kein berechtigtes Interesse dar, da dies allein dem Betreuungsgericht obliegt. Inwiefern ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf das Gutachten gesehen werden kann, hängt sicherlich von der Argumentation ab.
Welche Aufgaben der Betreuer wahrzunehmen hat, ergibt sich aus dem gerichtlichen Beschluss.
Das Gesetz verlangt, dass der Betreuer nur mit den Aufgaben betraut wird, die der Betroffene selbst nicht mehr erledigen kann.
Der Betreuer ist in der Regel für die folgenden finanziellen Angelegenheiten zuständig:
Kostenregelung für Wohnheim/Tagesstättenplatz, Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse, Antragstellung auf Renten, Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, Steuererklärung und/oder auch Schuldenregulierung
Einige finanzielle Regelungen, wie bestimmte Geldanlagen oder die Wohnungskündigung (
§ 1907 BGB), muss das Gericht vorab genehmigen.
Im Rahmen der Gesundheitssorge klärt der Betreuer die ärztliche Versorgung, die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen oder die Zustimmung zu Operationen
Im Rahmen der Gesundheitssorge hat der Betreuer darauf zu achten, ob er für bestimmte Entscheidungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt. Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Natürlich ist es durchaus sinnvoll und wünschenswert, wenn sich nahe Angehörige um die Betreuung bemühen. Insofern kann bei Betreuungsgericht ein Betreuerwechsle beantragt werden. Das Gericht hat dann ein Prüfung vorzunehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
18.02.2012 | 21:33
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
Nachfrage zu Punkt1 meiner usprünglichen Frage:
Akteneinsicht beim Betreuer?
Falls auch der Betreuer mir keine Akteneinsicht gewähren muß, bleibt nur der Antrag auf Betreuerwechsel?
Mit freundlichen Grüßen,
Gerhard Weber
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.02.2012 | 21:38
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Der Betreuer kann Ihnen ohnehin keine Akteneinsicht gewähren, denn die Betreuungsakte führt das Gericht.
Es dürfte insofern ein Antrag auf Betreuerwechsel sinnvoll und angezeigt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -