Nachträglich abgeändertes Exposé (Maklergebühren - Hauskauf)
18.02.2012 18:04
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Generelle Themen
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Zur Beurteilung unseres Falles verlangte das Gericht vom Kläger (Makler und Anwalt sind Brüder) das Exposé, das uns zugestellt worden sei.
Beim Abgleich haben wir festgestellt, dass der Passus betr. der Maklergebühr im Nachhinein von der Klägerseite abgeändert worden ist.
Aus dem uns per Mail zugestellten 5-seitigen Exposé wurde ein 24-seitiges Exemplar.
Folgende inhaltliche Aenderung wurde zusätzlich vorgenommen:
Original:
Gebühr: Die Maklergebühr beträgt derzeit 3% vom Verkaufspreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie ist bei notarieller Beurkundung zur "Zahlung fällig".
Abänderung: ... sie ist bei notarieller Beurkundung "vom Käufer zur Zahlung fällig".
Fragen:
Wie können beim Provider die Unterlagen für die gerichtliche Beweisführung angefordert werden(das Originalmail mit Anhang liegt derzeit noch beim Provider)?
Macht sich ein Anwalt nicht auch strafbar, wenn er Beweise fälscht?
Besten Dank
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
nachträglich
18.02.2012 | 18:57
Antwort
von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Provider müssen grundsätzlich die Verbindungsdaten speichern und vorrätig halten. Zu diesen Daten gehören die IP-Adresse des Absenders und die E-Mail Adressen des Senders sowie des Empfängers. Weiterhin wird gespeichert, wann der Postfach-Besitzer auf das Postfach zugegriffen hat, zusammen mit der IP-Adresse.
Sie müßten sich also mit dem Provider in Verbindung setzen, um in Erfahrung zu bringen, ob jene E-Mail, die Sie als Erstes erhalten haben, gespeichert ist.
2.
Jeder, so auch ein Rechtsanwalt, macht sich strafbar, wenn er Urkunden fälscht und Fälschungen im Prozeß benutzt. Dann liegen Urkundenfälschung und Betrug vor.
Ob sich der Rechtsanwalt im vorliegen Fall allerdings strafbar gemacht hat, läßt sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht ersehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
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Nachfrage vom Fragesteller
18.02.2012 | 20:04
Sehr geehrter Herr Raab
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Trotzdem bleibt für uns noch die Frage, wer stellt den Antrag beim Provider, damit die Auskunft dann auch beglaubigt ist und vor Gericht
nicht mehr angezweifelt werden kann. Wenn wir nachfragen, so haben wir nicht mehr in der Hand als schon vorhanden.
Was die Urkundenfälschung anbelangt wissen wir auch nicht, wer denn den Rechtsanwalt zur Rechenschaft zieht. Braucht es dafür unsererseits eine Strafanzeige ? Und wo und bei wem ?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.02.2012 | 20:27
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihre Eingangsfrage hatte ich so verstanden, daß Ihnen heute kein Ausdruck der ersten E-Mail mehr vorliege und die Mail auf Ihrem Computer gelöscht sei.
Da Sie den Ausdruck der E-Mail aber noch haben, tragen Sie schriftsätzlich gegenüber dem Gericht vor, daß Sie lediglich ein 5-seitiges Exposé erhalt hätten. Zum Beweis überreichen Sie mit diesem Schriftsatz für Gericht und Gegenseite je eine Kopie dieser E-Mail.
Das ist zunächst vollkommen ausreichend.
Etwas anderes würde dann gelten, würde die Gegenseite bestreiten, daß dieses fünf Seiten umfassende Exposé von ihr stammte. In diesem Fall könnte der Beweisantritt "Sachverständigengutachten" die richtige Verfahrensweise sein. Allerdings müßte man dann schon den genauen Sachverhalt kennen, um Sie weiter beraten zu können.
Wenn Sie das 24-seitige Exposé nicht erhalten haben, ist es wichtig diese Behauptung der Klägerseite zu bestreiten.
2.
Der Rechtsanwalt ist nur dann "zur Rechenschaft" zu ziehen, wenn ihm ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann. Wie ich in meiner Antwort schon sagte, ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung nichts, woraus man schließen könnte, daß sich der Anwalt strafbar gemacht habe. Daß er der Bruder des Klägers ist, ist für die Frage der Strafbarkeit unmaßgeblich.
Sollten Sie aber konkrete Anhaltspunkte dafür haben, daß der Rechtsanwalt Täter, Mittäter oder Gehilfe einer Straftat sei, können Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Allerdings sollten die Anhaltspunkte schon konkret sein und sich nicht auf bloße Vermutungen stützen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt