Wohnrechte im geerbten Haus
18.02.2012 18:00
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Erbrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Meine Frau und ich, waren langjährig verheiratet und haben unser kleines Einfamilienhaus vor wenigen Jahren gekauft und zu zweit bewohnt. Nachdem jetzt meine Frau verstorben ist, wohne ich allein in dem Haus. Gemäß Gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichtes bin ich zu 1/2 und unsere beiden Kinder zu je 1/4 die Erben. Ein
Testament gab es nicht. Alle entstehenden Aufwendungen für das Haus, u.a. die Darlehnsrückzahlungen, die Grundsteuer und der
Unterhalt des Hauses werden bis jetzt von mir allein getragen.
Meine vorsorglichen Fragen hierzu:
1) Habe ich weiterhin auch ohne grundbuchliche Absicherung ein alleiniges unentgeltliches Dauerwohnrecht in dem Haus?
2) Hat eines meiner Kinder als Miteigentümer das Recht zu verlangen, dass ich ein Zimmer frei mache und deren Kinder unentgeltlich bei mir wohnen lasse?
3) Zur Übernahme welcher Hauskosten sind nach geltender Rechtslage ggf. die nicht im Haus wohnenden Miterben verpflichtet?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Haus
geerbten
18.02.2012 | 18:39
Antwort
von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Gemäß
§ 2038 Absatz 1 BGB hat die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zu erfolgen hat. D. h., alle Entscheidungen, die mit dem Nachlaß in Zusammenhang stehen, müssen von allen Miterben gemeinschaftlich getroffen werden.
So haben Sie zwar kein lebenslanges Dauerwohnrecht, jedoch kann kein Miterbe (also eines Ihrer Kinder) einfach in das Haus einziehen.
2.
Eines der Kinder hat keinen Rechtsanspruch darauf, daß Sie ihm ein Zimmer zur Verfügung stellen.
Erben dürfen Nachlaßgegenstände (hier also das Haus) nur nutzen, wenn das Nutzungsrecht der Miterben hierdurch nicht beeinträchtigt wird; vgl.
§ 2038 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 743 Abs. 2 BGB.
Da es sich um ein kleines Haus handelt, wäre Ihr Nutzungsrecht dann beeinträchtigt, wenn Sie ein Zimmer abgeben müßten.
3.
Bei den Hauskosten handelt es sich (teilweise) um Nachlaßverbindlichkeiten. Vor der Verteilung des Nachlasses haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Das ergibt sich aus
§ 2059 BGB.
D. h., die Kindern müßten sich an den Hauskosten entsprechend ihres Anteils beteiligen. Zu den Hauskosten gehören z. B. Instandsetzungsmaßnahmen, aber nur soweit sie erforderlich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
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