Mieterhoehung bei Verbesserung der Wohnverhaeltnisse Mietrecht, Wohnungseigentum
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Mieterhoehung bei Verbesserung der Wohnverhaeltnisse


| 18.02.2012 15:41 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Folgendes Szenario:

Ich habe eine 2 Zimmer Wohnung in einem Altbau die
derzeit vermietet ist. Die Wohnung ist soweit in Ordnung, d.h. es stehen keine noetigen Reparaturen
an.

Ich moechte aber gerne das Bad sanieren (neue Fliesen, neuer Boden, neue Dusche) sowie den Boden in der Wohnung erneuern und gegen einen neuen Laminatboden austauschen.

1. Muss der Mieter diese Massnahme dulden wenn ich
diese mit einer 3 Monatsfrist ankuendige und sonst kein Haertefall vorliegt ?

2. Kann ich die Kosten fuer die Sanierung mit 11%
pro Jahr anschliessend auf die Miete umlegen oder
kann der Mieter argumentieren, die Arbeiten haetten sowieso gemacht werden muessen und es handelt sich daher vielmehr um eine Instandsetzung, quasi alt gegen neu ?



18.02.2012 | 18:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Zu Frage 1: Nach § 554 Abs. 2 BGB hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache zu dulden.

Entscheidend ist daher inwieweit die von Ihnen erwähnten Maßnahmen eine Verbesserung der Mietsache darstellen, also zu welchem Zweck sie ausgeführt werden. So wäre beispielsweise eine lediglich andere Gestaltung – etwa eine andere Farbe der Kacheln im Badezimmer – sicherlich keine Verbesserung.

Eine Verbesserung wären dagegen Maßnahmen, die objektiv die Attraktivität der Mietsache für künftige Mietinteressenten erhöhen, z.B. ein besserer Bodenbelag und natürlich auch eine neue Dusche auf modernem Standard gegenüber einer Dusche aus den 70er Jahren, etc.

Zur Frage 2: Wenn die baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert erhöhen, dürfen sie grundsätzlich auch umgelegt werden. Die Gebrauchswerterhöhung ist bei einem besseren Bodenbelag oder einem modernen Badezimmer unproblematisch gegeben.

Abzüge vom Erhöhungsbetrag sind lediglich bei fälligen Reparaturen vorzunehmen, da diese erspart wurden. Da nach Ihrer Schilderung derzeit keine Reparaturen fällig sind, wären auch keine Abzüge vorzunehmen.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Nachfrage vom Fragesteller 19.02.2012 | 00:45

Sehr geehrter Hr. Mack,

vielen Dank fuer die ausfuehrliche Antwort.

Sie schreiben, das der Mieter zur Duldung bei
Massnahmen der Verbesserung der Mietsache ver-
pflichtet ist. Heisst dies, das er waehrend
der Ausfuehrung der Arbeiten die Miete nicht wg.
etwaiger Belaestigungen durch die Arbeiten kuerzen kann oder was muss ich unter Duldung vestehen ?


Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.02.2012 | 10:33

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Die Duldungspflicht des § 554 Abs. 2 BGB besagt nur, daß der Mieter entsprechende Maßnahmen unter den genannten Voraussetzungen nicht ablehnen kann. Er muß die Maßnahmen zur Modernisierung also zulassen.

Davon unabhängig besteht ein Recht zur Mietminderung für den Zeitraum der Sanierung, wenn der Gebrauch der Mietsache durch die Sanierung eingeschränkt ist.

Dies wird wohl nicht in Betracht kommen wenn ein Bodenbelag in wenigen Stunden ausgewechselt wird, aber wenn der Mieter mehrere Tage ein Bad nur eingeschränkt oder gar nicht benutzen kann, dann hat er einen Anspruch auf Mietminderung.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-02-19 | 16:06


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