Kündigung eines Werksvertrags
18.02.2012 09:49
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Vertragsrecht
Beantwortet von
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Ich habe einen Werkvertrag abgeschlossen, dem zufolge die Herstellung und Lieferung von Werbemitteln in 10 festgelegten Abrufmengen über 10 Jahre erfolgen soll. Mittlerweile musste ich feststellen, dass dies meinen Bedarf bei Weitem übersteigt und ich habe beim Lieferanten die Möglichkeit der
Kündigung angefragt. Er stimmt der
Kündigung nach § 649 zu, beansprucht aber die Zahlung aller entgangenen Gewinne, die in den kommenden 10 Jahren angefallen wären (die nicht angefallen Kosten werden nicht verrechnet).
Wohlgemerkt befinden wir uns noch vor der Lieferung der ersten Teilmenge.Der Lieferant ist nicht bereit, einer Reduzierung dieser Forderung zu zustimmen. Der entgangene Gewinn entspricht seiner Berechnung zufolge etwa 2/3 des gesamten Auftragsvolumens.
Nun meine Frage: ist es üblich, dass im Falle einer Kündigung von Werkverträgen der gesamte entgangene Gewinn, der in diesem Fall sogar noch weit in der Zukunft liegt, entschädigt wird? Hätte ich vor Gericht die Chance auf eine deutliche Minderung?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Kündigung
18.02.2012 | 10:08
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Antwort ergibt sich ebenso aus der von Ihnen zitierten Norm nach
§ 649 BGB, wonach
"vermutet wird, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Er könnte also 5% der vereinbarten Vergütung verlangen, ohne Nachweise bringen zu müssen, dass diese höher wäre.
Möchte er eine höhere Zahlung, so obliegt ihm die Beweislast, wonach er seine komplette Rechnungsgrundlage offen legen muss. Ob dies der Fall sein könnte kann natürlich nur schwerlich beantwortet werden und hängt von der Profitabilität des Unternehmens ab.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Nachfrage vom Fragesteller
18.02.2012 | 10:35
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
der Nachsatz des § 649 BGB "... es wird vermutet..." ist mir bekannt, aber genau in dessen Auslegung liegt mein Verständnisproblem. Der Lieferant hat mit gegenüber sauber aufgeschlüsselt, welche Kosten er im Falle der Ausführung gehabt hätte und damit auch, welchen Gewinn. Dieser Gewinn macht ca. 2/3 des gesamten Auftragsvolumens aus und diesen Teil beansprucht der Lieferant nun als Entschädigung im Falle einer Kündigung.
Meine Frage ging von der Annahme aus, dass diese Angaben korrekt sind und einer Prüfung standhalten würden.
Bestünde in diesem Fall ein Anspruch des Lieferanten auf den gesamten entgangenen Gewinn?
Oder müsste er sich mit einer teilweisen Entschädigung des entgangenen Gewinns ( z.B. " 5 vom Hundert..." zufrieden geben?
Vielen Dank vorab für die Präzisierung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.02.2012 | 11:44
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn er dies belegen kann, dann hat er auch Anspruch auf den gesamten entgangenen Gewinn, da § 649 BGB nur eine durch den Unternehmer widerlegliche Vermutung darstellt.
Allerdings sollte die Berechnung genauestens überprüft werden, da ein Reingewinn von 2/3 doch arg hoch erscheint.
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt