364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1464 Besucher | 23 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Problem mit Anerkenntnisurtei...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Problem mit Anerkenntnisurtei...

Problem mit Anerkenntnisurteil betr. Heizkostenbarechnung Mietwohnung


| 17.02.2012 23:27 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Guten Tag.
Ich versuche mich kurz zu fassen, vermute es gelingt mir nicht..

Eben gerade per Anerkennrnisurteil beendet hatte ich als Beklagter ein Verfahren, nachdem ich die Heizkostenabrechnung für 2009 beanstandet hatte.

Diese wies einen Endstand von 38.601 kWh aus, während 10 Monate später, im Oktober 2010, bei meinem Auszug aus der Wohnung ein Endstand von nur 37.238 kWh von einem Mitarbeiter des Vermieters in meinem Beisein protokolliert wurde.

Ich widersprach daher der vermutlich zu hohen HK-Abrechnung 2009, worauf der Vermieter Mitte 2011 Klage erhob. Um guten Willen zu zeigen, errechnete ich unter Übergehung des offenbar falschen Wertes Endbeträge für 2010 incl. des Vorjahres 2009 und überwies in Absprache mit meinem Anwalt diese Beträge, ca. 570 Euro.

Die erste Verhandlungsrunde ging ohne jegliche Klärung zu ende, das Verfahren ruhte mehrere Monate.

Kürzlich ergriff die Klägerin die Aktivität erneut, nachdem durch eine Fachfirma der elektronische Zähler ausgelesen und ein Bedien- und Ablesefehler ihres Mitareiters bei der Wohnungsübergabe erkannt wurde. Der korrekte Wert hätte 41.959 kWh bei der Wohnungübergabe lauten müssen. Dieser Fehler wurde im neuerlichen Klageschreiben schriftlich zugegeben, gleichzeitig wurde mir unterstellt, diesen Fehler, der mir bis zum Durchlesen des Schreibens garnicht bekannt war, zur Vorteilsverschaffung ausnutzen zu wollen.

Weiterhin wurde unter Anrechnung der bereits vorausgezahlten Beträge eine zu zahlende Restsumme von weiteren 509 Euro als aktuellen Streitgegenstand angegeben.

Nun habe ich weder Veranlassung noch Intentionen, das von der Heizungsfachfirma erstellte elektronische Ausleseprotokoll anzuzweifeln, habe es daher sofort anerkannt und die 509 Euro überwiesen.

Auf die entsprechnde Stellungnahme meines Anwalts folgte, zunächst wie erwartet, eine Absage für den Gerichtstermin. Widerum unerwartet erging durch den Richter ein Anerkenntnisurteil.

Vielmehr hätte ich erwartet, daß die Klage aufgrund des erst im Klageverlauf erkannten eigenen Fehlers seitens der Klägerin abgewiesen wird. Hätte die Vermieterin diesen eigenen Fehler bereits innerhalb der 6 Monate zwischen meinem Widerspruch und Erhebung der Klage selbst erkannt, hätte ich alle Chancen gehabt, die offenbar tatsächlich angefallenen Heizkosten anzuerkennen und zu bezahlen.

Weiterhin wurden mir 1/3 der Verfahrenskosten sowie sämtliche Zinsen seit Fälligkeit der Forderungen auferlegt. Ich bin jedoch der Meinung, daß keine der Zahlungen aufgrund der fristgerechten Anfechtungen jemals fällig gewesen sein dürften.

Nun bin ich einerseits nicht mit der Kostenberechnung einverstanden, noch mit dem Urteil selbst, da der Richter den Kern des Problems offenbar überhaupt nicht verstanden hat.

Was kann ich tun ?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Freundliche Grüße,
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 237 weitere Antworten zum Thema:
Mietwohnung Problem
18.02.2012 | 01:45

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

In Ihrer Sachverhaltsschilderung teilen Sie mit, dass der Kläger während des Verfahrens den korrekten Ablesewert bei der Wohnungsübergabe mitgeteilt und „eine zu zahlende Restsumme von weiteren 509 Euro als aktuellen Streitgegenstand angegeben habe" , woraufhin Sie sofort anerkannt und EUR 509,- überwiesen hätten. Hiernach hat Ihr Anwalt einen Schriftsatz an das Gericht übersandt, in dem er die Klageforderung anerkannt haben muss, andernfalls wäre kein Anerkenntnisurteil erlassen worden. Das „Anerkenntnis" des Beklagten ist dessen Erklärung, dass der geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Ist die Klage zulässig, dann ergeht nach dem Anerkenntnis des Beklagten ein stattgebendes Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO, ohne dass das Gericht eine Sachprüfung vornimmt. Das Gericht war somit an die prozessuale Erklärung Ihres Anwalts gebunden und hatte nicht zu prüfen, ob die Klageforderung überhaupt begründet war. Das Anerkenntnisurteil ist daher keineswegs überraschend, sondern notwendige Folge des abgegebenen Anerkenntnisses durch Ihren Anwalt.

Weiterhin richtet sich die Kostenverteilung bei einem Anerkenntnisurteil nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h. nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Eine Ausnahme besteht gemäß § 93 ZPO, wonach der Kläger dann die Kosten zu tragen hat, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Klage Anlass gegeben und er den Klageanspruch sofort anerkannt hat. Ich gehe davon aus, dass Ihr Anwalt in dem Schriftsatz, in dem er die Klageforderung in Ihrem Namen anerkannt hat auf die Kostenfolge des § 93 ZPO hingewiesen hat, d.h. die Klageforderung unter Verwahrung der Kostenlast anerkannt hat.
Ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO mit der Kostentragungspflicht des Klägers nimmt die Rechtsprechung auch dann an, wenn eine Forderung erst im Lauf des Rechtsstreits nachvollziehbar begründet wird und der Beklagte daher nicht früher reagieren konnte oder wenn zu Recht Belege bzw. Nachweise gefordert werden. Im Hinblick hierauf werden unter Umständen Chancen bestehen, die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil gem. § 99 Abs. 2 , 567 Abs. 2 ZPO erfolgreich anzufechten. Eine Berufung gegen das Anerkenntnisurteil wird deshalt grds. nicht in Betracht komen, da das Anerkenntnis als Prozesshandlung nicht anfechtbar ist und nur unter eingeschränkten Voraussetzungen widerrufen werden kann. Für eine abschließende Beurteilung ist allerdings die Kenntnis sämtlicher Unterlagen, die das Gerichtsverfahren betreffen, erforderlich. Im Übrigen erlaube ich mir den Hinweis, dass der Widerspruch gegen eine formal ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung nicht den Eintritt der Fälligkeit der Abrechnung hemmt.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 18.02.2012 | 02:20

KEINE WEITEREN FRAGEN...

Sehr geehrte Fau Petry-Berger,

im Grunde genommen hatte ich die Existenz eines solchen Paragraphen wie den §93 ZPO vermutet, vielen Dank für den Hinweis.
Ob die Stellungnahme mit der Anerkenntnis unter Hinweis auf die Verwahrung der Kostenlast erfolgt ist, werde ich sicher kommende Woche erfahren.

Ich finde, in einer solchen Situation sollte es eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand geben, nur zu den jetzigen Kenntnissen. Dann wäre völlig klar, daß das Verfahren überhaupt nicht hätte vom Zaun gebrochen werden dürfen.

Vielen Dank soweit.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.02.2012 | 10:42

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Bewertung und empfehle Ihnen, mit Ihrem Anwalt nochmals eingehend zu besprechen, ob gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde eingelegt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

Bewertung des Fragestellers 2012-02-18 | 02:22


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Klar, verständlich, und offenbar kompetent, gerne wieder."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-02-18
5/5.0

Klar, verständlich, und offenbar kompetent, gerne wieder.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

428 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht