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Schenkung nach dem Tod ausserhalb des Testaments


| 17.02.2012 15:29 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels


| in unter 2 Stunden

Die Verstorbene hatte keine Kinder und keine Eltern mehr, aber 3 Geschwister mit denen sie zerstritten war. Es existiert ein notarielles Testament, in dem eine gemeinnützige Organisation als Alleinerbe eingesetzt ist und ihre Geschwister explizit enterbt sind. Ich wurde von der Verstorbenen als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

2 Monate vor ihrem Tod hat sie sich mit einem Bruder versöhnt. Er hat die Verstorbene wieder oft besucht und ihr viel geholfen. Der Bruder bekam sogar 'Vollmacht über den Tod hinaus' über ein Girokonto der Verstorbenen. Nach Aussage des Bruders, hat die Verstorbene ihn aufgefordert, für seinen Sohn, ihren Neffen, vom Girokonto 7.000 € als Geschenk an den Neffen zu überweisen.

Nun hat sich folgende Terminsituation ergeben:
Mündliche Vereinbarung über die Schenkung: Anfang November 2011
Tod der Schenkenden: 09.11.2011
Buchung und Wertstellung der Überweisung: 10.11.2011

Meine Frage: Ist diese Schenkung in Ordnung, oder muss ich als Testamentsvollstrecker die 7.000 € zurück fordern und an den Alleinerben weiter leiten, da die Schenkung erst nach dem Tod der Schenkenden / Erblasserin vollzogen worden ist und deshalb zur Erbmasse gehört? Kann ich die 'Schenkung' eventuell auch als 'mündliches Geldvermächtnis' betrachten?

Vielleicht ist noch wichtig zu erwähnen, dass sich die gesamte Erbmasse auf ca. 800.000 € beläuft und ich die Aussage der 'Schenkung an den Neffen' für glaubwürdig halte.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 257 weitere Antworten zum Thema:
Schenkung Tod Testaments
17.02.2012 | 16:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Stephan Bartels
152 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte.

Als Testamentsvollstrecker (TV) sind Sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Rechtsgeschäfte aus der Zeit vor dem Tod der Erblasserin daraufhin zu überprüfen, ob sich aus diesen Rechtsgeschäfen Ansprüche des Nachlasses ergeben. Sie müssen derartige Ansprüche auch nicht durchsetzen, bevor Sie den Nachlass an den Alleinerben aushändigen.

Das Gesetzt sieht für den Aufgabenbereich des TV im Regelfall vor, dass er "die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringt." (sog. Abwicklungsvollstreckung oder Ausführungsvollstreckung), § 2203 BGB. Der TV hat also den Nachlass entsprechend dem Erlbasserwillen abzuwickeln. In Ihrem Fall ist unter Abwicklung die Übergabe des Nachlasses an den Alleinerben zu verstehen, soweit sich dem Testament keine weiteren Aufgabenbereiche entnehmen lassen.

Zum Nachlass gehören nicht nur die Vermögenspositionen in Form von liquiden Mitteln, Kontoguthaben, etc. sondern auch alle Ansprüche, wie z.B. ein Rückforderungsanspruch gegen den Neffen aufgrund der Auszahlung. Als Testamentsvollstrecker müssen Sie diesen Anspruch aber weder prüfen, noch durchsetzen. Hierdurch würden Sie auch die Grenzen Ihres oben dargestellten Aufgabenbereiches überschreiten. Sie müssen den erben lediglich über den Sachverhalt informieren, aus dem sich die Möglichkeit einer Rückforderung ergibt. Es ist dann an dem Erben darüber zu entscheiden, ob ein eventueller Anspruch gegen den Neffen geltend gemacht werden soll, oder nicht. Hierfür sind Sie dann aber nicht mehr zuständig.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg

Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

www.rechtsanwalt-bartels.de

Bewertung des Fragestellers 2012-02-17 | 16:48


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