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Eigenbedarf nach Wohnungskauf


17.02.2012 14:43 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joerss


| in unter 2 Stunden

Ich möchte für mich, meine Frau und Tochter eine 3Zi.-Eingetumswohung in einem Wohnpark kaufen. Diese Wohnung ist nahezu identisch von Schnitt und Größe zu meiner jetztigen Mietwohung, welche sich im selben Objekt befindet. Die Wohnung wird von einem Ehepaar mittleren Alters bewohnt, welche beide Vollzeit arbeiten und somit keine Härtfälle darstellen.

Kann ich diese nach dem Kauf (Eintragung im Grundbuch) ohne weitere Probleme wegen Eigebedarf kündigen oder kann im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung die Kündigung (Mietrecht) mit Verweis auf meine jetztige Wohnsituation abgelehnt werden?
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Eigenbedarf Wohnungskauf
17.02.2012 | 15:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Joerss
40 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.

Möchte man als Vermieter die eigene Wohnung zusammen mit seiner Frau und Tochter bewohnen, so liegen die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich vor, da der Eigennutzungswunsch grundsätzlich zu beachten ist (Palandt-Weidenkaff, § 573, Rn. 25, 27). Es genügt die bloße, aber ernsthafte Absicht des Vermieters in der eigenen Wohnung zu wohnen, wobei das Vorliegen einer Not- oder Zwangslage nicht vorausgesetzt wird (ebda.).

Es erscheint daher nicht als hinderlich, dass Sie momentan eine Mietwohnung in demselben Wohnpark bewohnen, wenn sie die neue eigene Wohnung später tatsächlich bewohnen wollen.

Gem. § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die Gründe für das berechtigte Interesse im Kündigungsschreiben später anzugeben. Zu berücksichtigen sind hier auch die verlängerten Kündigungsfristen zu Lasten des Vermieters, die man später zu berechnen und auch im Zusammenhang mit der Kündigung (Mietrecht) der momentanen Wohnung abzutimmen hat.

Zu beachten ist auch, dass eine besondere Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 BGB nicht nur dann angenommen wird, wenn der Mieter besonders krank oder alt ist oder sich einen Umzug nicht leisten kann („..Wohnung wird von einem Ehepaar mittleren Alters bewohnt, welche beide Vollzeit arbeiten und somit keine Härtfälle darstellen"). So kann z.B. auch eine fortgeschrittene Schwangerschaft (Palandt-Weidenkaff, § 574, Rn. 9) oder die Pflege eines nahen Angehörigen in einer Nachbarwohnung (AG Lübeck, WuM 03, S. 214) eine zum Widerspruch berechtigende besondere Härte begründen. In diesem Fall kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie es unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände als angemessen gilt (§ 574 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Gesetz schreibt keine konkrete Dauer vor. Üblich sind Zeiten von 6 Monaten bis 3 Jahren (s. Palandt-Weidenkaff, § 574a, Rn. 2).

Schließlich sollte vor dem Abschluss des Kaufvertrages überprüft werden, ob ggf. eine Kündigungsbeschränkung wegen Wohnungsumwandlung vorliegen könnte (§ 577 a BGB). So selten ist diese nicht..

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt selbstverständlich gern zur Verfügung. Wenn Sie es wünschen, könnte ich Sie auch hinsichtlich des Wohnungskaufs (Klausel des Kaufvertrags, Finanzierung usw.) beraten und für Sie später die Kündigung (Mietrecht) sowie ggf. erforderliche weitere rechtliche Schritte durchführen.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Joerss

Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Thomas Joerss
Rilkestraße 78 . 53225 Bonn
Tel.-/ Fax: 0228/ 96160-249/-248
www.kanzlei-joerss.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Joerss
Bonn

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