Steuergeheimnis: Darf Jugendamt als Beistand das Finanzamt anzapfen? Familienrecht
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Steuergeheimnis: Darf Jugendamt als Beistand das Finanzamt anzapfen?


17.02.2012 14:24 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Ich bin Vater eines unehelichen Kindes. Es besteht ein titulierter Unterhaltsanspruch, der von mir vollständig erfüllt wird. Es besteht kein Unterhaltsrückstand, es werden keine Sozialleistungen für das Kind erbracht. Das Jugendamt ist Beistand des Kindes.

Folgendes ist passiert: Das Jugendamt als Beistand forderte mich erneut auf, neue Einkommensunterlagen vorzulegen. Dazu sah ich mich nicht verpflichtet, da erst vor kürzerer Zeit umfassend Auskunft erteilt wurde.

Das Jugendamt richtete daraufhin ein Amtshilfersuchen an mein Finanzamt und forderte mit Verweis auf § 68 SGB VIII Auskunft über meine Einkommensverhältnisse - und erhielt sie.

Nach meiner Einschätzung war dies rechtswidrig, da das Jugendamt als Beistand weder einen eigenen noch einen übergeleiteten Auskunftsanspruch hat. Es kann m.E. nur rein zivilrechtlich tätig werden und hat keinerlei Anspruch auf Amtshilfe o.ä. Es müsste m.E. den üblichen Weg über das Familiengericht beschreiten.

Meine Fragen dazu:


1) Berechtigt § 68 SGB VIII das Jugendamt als Beistand unmittelbar beim Finanzamt Aufkünfte einzuholen?

2) Wenn nicht: Hat der Mitarbeiter des Jugendamtes sich wegen des Bruchs des Steuergeheimnisses möglicherweise strafbar gemacht?

3) Wenn nicht: Besteht von meiner Seite ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Stadt und dem Finanzamt?

4) Wenn nicht: Dürfen rechtswidrig erlangte Informationen über mein Einkommen in einem Verfahren vor dem Familiengericht für mehr Unterhalt verwendet werden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

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Jugendamt
17.02.2012 | 15:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Meiner Auffasung nach ist das Jugendamt im geschilderten Sachverhalt nicht berechtigt, Auskünfte beim Finanzamt einzuholen.

Grundsätzlich vertritt das Jugendamt, wenn eine Beistandschaft besteht, das Kind, beispielsweise in Unterhaltsangelegenheiten. D. h. das Jugendamt vertritt das Kind, wenn Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden sollen, im familienrechtlichen Verfahren.

Im vorliegenden Fall ist der Unterhalt tituliert und der der Unterhalt wird auch gezahlt. Wenn eine Abänderung des Unterhalts begehrt wird, müssen entweder konkrete Anhaltspunkt vorliegen, daß Ihre Einkünfte höher sind als bei der seinerzeitigen Titulierung angenommen oder es müssen zwei Jahre seit der Schaffung des Titels verstrichen sein.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht auch kein Rechtsgrund, Auskunft über Ihre Einkünfte zu verlangen.


2.

Sie sprechen den Straftatbestand der Verletzung des Steuergeheimnisses gem. § 355 StGB an.

Aufgrund der Sachverhaltsschilderung ist es durchaus denkbar, daß sich der Betreffende strafbar gemacht hat.

Wenn sich der Mitarbeiter des Jugendamts als Amtsträger unbefugt Kenntnisse über Daten verschafft hat, kann er das Steuergeheimnis verletzt haben.

Das gilt aber dann beispielsweise nicht, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
Erkennbar ist das hier aber nicht.

Um die strafrechtliche Relevanz aber beurteilen zu können, müßte man sämtliche Einzelheiten des Falls kennen. Der Sachverhalt läßt nur eine sehr grobe Einschätzung zu.


3.

Sie werden einen Rechtsanspruch darauf haben, daß es unterlassen wird, in rechtswidriger Weise Daten weiterzuleiten. Dieser Anspruch wäre ggf. gerichtlich geltend zu machen.


4.

Auch wenn die Auskünfte unrechtmäßig erlangt worden sind, werden sie zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen werden können. Der Kindesunterhalt genießt absolute Priorität, so daß Sie sich nicht etwa auf "eine Art" Beweisverwertungsvervot oder eine entsprechende Analogie berufen können.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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