Steuergeheimnis: Darf Jugendamt als Beistand das Finanzamt anzapfen?
17.02.2012 14:24 |
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Familienrecht
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Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Ich bin Vater eines unehelichen Kindes. Es besteht ein titulierter Unterhaltsanspruch, der von mir vollständig erfüllt wird. Es besteht kein Unterhaltsrückstand, es werden keine Sozialleistungen für das Kind erbracht. Das Jugendamt ist Beistand des Kindes.
Folgendes ist passiert: Das Jugendamt als Beistand forderte mich erneut auf, neue Einkommensunterlagen vorzulegen. Dazu sah ich mich nicht verpflichtet, da erst vor kürzerer Zeit umfassend Auskunft erteilt wurde.
Das Jugendamt richtete daraufhin ein Amtshilfersuchen an mein Finanzamt und forderte mit Verweis auf § 68 SGB VIII Auskunft über meine Einkommensverhältnisse - und erhielt sie.
Nach meiner Einschätzung war dies rechtswidrig, da das Jugendamt als Beistand weder einen eigenen noch einen übergeleiteten Auskunftsanspruch hat. Es kann m.E. nur rein zivilrechtlich tätig werden und hat keinerlei Anspruch auf Amtshilfe o.ä. Es müsste m.E. den üblichen Weg über das Familiengericht beschreiten.
Meine Fragen dazu:
1) Berechtigt § 68 SGB VIII das Jugendamt als Beistand unmittelbar beim Finanzamt Aufkünfte einzuholen?
2) Wenn nicht: Hat der Mitarbeiter des Jugendamtes sich wegen des Bruchs des Steuergeheimnisses möglicherweise strafbar gemacht?
3) Wenn nicht: Besteht von meiner Seite ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Stadt und dem Finanzamt?
4) Wenn nicht: Dürfen rechtswidrig erlangte Informationen über mein Einkommen in einem Verfahren vor dem Familiengericht für mehr Unterhalt verwendet werden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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