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Geschädigter erhält Hausverbot


17.02.2012 11:12 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto




Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Sohn hat ein Hausverbot mit der Begründung "auf dem Gelände ist es zu einem Vorfall gekommen, an dem Sie beteiligt waren. Wie Sie sich vorstellen können, akzeptieren wir es nicht, dass es auf unserem Gelände zu solchen Zwischenfällen kommt. Hiermit sprechen wir Ihnen daher ein Hausverbot für das gesamte Gelände für zwei Jahre aus."

Auf nachfragen erfuhr ich, dass mein Sohn ein Mädchen in einer Discothek angesprochen hat. Das hat Ihrem Freund nicht gepasst. Daraufhin wurde mein Sohn von dem Freund und seinen zwei Freunden angegriffen. Also drei Jungs gingen auf ihn los. Er hat sich gewährt, musste aber trotzdem nachher ins Krankenhaus gebracht werden. Genau so wurde es auch dokumentiert.

Es war wohl falsch, dass er sich gewährt hat. Man hat mir gesagt, das hätte er nicht machen dürfen, denn das ist Körperverletzung - egal, ob er sich dabei verteidigt oder nicht. Stimmt das??

Ich halte ein Hausverbot für das gesamte Gelände mit mehreren Discotheken, Konzerthallen, Cafes etc. für zwei Jahre nicht nur für vollkommen übertrieben, sondern auch ungerecht.

Kann der Betreiber solche Hausverbote willkürlich auch einem Geschädigten, an einem Vorfall Beteiligten, gegenüber aussprechen?

Wie kann ich gegen das Hausverbot vorgehen?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus!
Viele Grüße,
Dakomi

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Hausverbot
17.02.2012 | 13:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

grundsätzlich können Sie gegen ein ausgesprochenes Hausverbot nichts unternehmen.

Für den Eigentümer kommt es nicht entscheidend darauf an, wer an dem Vorfall Schuld hat und wer nicht. Es kann ihm nicht zugemutet werden, hier juristische Entscheidungen zu treffen.

Rein praktisch gesehen sollten Sie die zwei Jahre das Gelände meiden, denn ein Rechtsstreit über diese Frage wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit länger dauern.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
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