16.02.2012 | 20:57
Antwort
von
Rechtsanwalt Raphael Fork
144 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage:
"Kann ein evtl Insolvenzverwalter mein Vorgehen anfechten, wegen dem Verwandschaftsverhältnis und weil auch nur ein sehr geringer Zeitraum dazwischen liegt?"
Sie sprechen das Problem bereits selbst an. Im Falle einer Insolvenz Ihrer Großmutter wird der Insolvenzverwalter prüfen, ob bezüglich des zur Sicherheit übereigneten LKW eine Insolvenzanfechtung gem.
§§ 129 ff InsO durchzuführen ist.
Die Insolvenzanfechtung verfolgt den Zweck, eine Vermehrung der Insolvenzmasse zu erreichen, indem Rechtshandlungen rückabgewickelt werden können, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen worden sind und zu einer Benachteiligung der Insolvenzmasse geführt haben.
In Ihrem Fall kommen insbesondere die Anfechtungsgründe der
§§ 130 I Nr. 1 InsO und
132 I Nr. 1 InsO in Betracht.
Das Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrer Großmutter spielt wegen
§ 138 I Nr. 2 InsO in Verbindung mit
§ 130 III InsO für die Frage eine Rolle, ob Ihnen die Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Diese Vermutung werden Sie nach Ihrer Schilderung auch kaum entkräften können.
Sie werden also im Falle einer Insolvenz Ihrer Großmutter mit einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter bezüglich des LKW zu rechnen haben.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:
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Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
16.02.2012 | 21:26
Vielen Dank für Ihre Antwort, hier noch eine kurze Rückfrage.
Ändert es etwas an der Sachlage, ich habe nochmal in meinen Unterlagen nachgeschaut, dass das Fahrzeug schon Anfang November von mir sichergestellt wurde, aber erst Anfang Dezember von mir abgemeldet wurde und das hatte ich vorhin vergessen eine Sicherungsübereignung schriftlich bei Kreditvertrag im Juli 2011 über das Fahrzeug zu meinen Gunsten gemacht wurde.
Im übrigen lag zu dem Zeitpunkt laut Aussage des Steuerberaters keine Zahlungsunfähigkeit meiner Großmutter vor, bekannt war mir das schon garnicht da ich selbst nicht verstehe warum sie nicht bezahlt hat.
Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.02.2012 | 21:55
Das erste Problem ist, dass Sie aus dem 3 Monats-Zeitraum raus müssten.
Stellt Ihre Großmutter in diesem Februar den Insolvenzantrag, so wird drei Monate zurückgerechnet (November,Dezember und Januar).
Ihre anfechtbare Handlung leigt da aber genau drin, sodass sich dadurch nichts an der Sachlage ändert.
Zweitens gibt Ihnen das Sicherungseigentum lediglich ein Recht zur Absonderung gem. §§ 51 Nr.1, 50 InsO. Das bedeutet, Sie würden grundsätzlich vorrangig aus dem Erlös des LKW befriedigt. Ein Ihre Forderung übersteigender Veräußerungserlös käme jedoch allen Gläubigern zugute.
Zuletzt wird es drittens einigen Begründungsaufwand erfordern zu erklären, warum die Raten trotz Zahlungsfähigkeit laut Steuerberater nicht gezahlt wurden und nun im Anfechtungszeitraum Zahlungsunfähigkeit vorliegt.