Eigene Nutzung vs Fremdnutzung / Girokonto Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht
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Eigene Nutzung vs Fremdnutzung / Girokonto


16.02.2012 15:00 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack


| in unter 2 Stunden

A führt ein priv. Girokonto seit einigen Jahren bei der Sparkasse XYZ.

Seit einigen Monaten lässt A nun die Honorare Ihres Lebensgefährten B (jeweils über 10K Eur/Monat) auf dieses Girokonto gutschreiben. Bislang gab B's Kunde als Empfängername bei der Überweisung den Namen von B an. B ist nicht verfügungsberechtigt.

Dies wurde von der Sparkasse moniert und die letzte Überweisung zurückgebucht (angeblich GWG).

Nun hat der Kunde von B die Überweisung erneut vorgenommen mit A als Empfängernamen.

Diese wurde gutgeschrieben aber nunmehr schrieb die Sparkasse A an, daß auch dies nicht statthaft sei da man von einer Fremdnutzung ausginge, die laut Bank AGB untersagt sei und man droht ihr mit Kündigung der Konten.

Frage: Ist dies rechtens? Auf welcher Grundlage könnte sich die Spk stützen?
16.02.2012 | 15:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Die rechtliche Grundlage hat Ihnen die Sparkasse bei der Ablehnung der letzten Überweisung bereits mitgeteilt. Das wären die AGB der Sparkasse.

Die Sparkasse ist wie andere Unternehmen grundsätzlich berechtigt zur Regelung ihrer Vertragsverhältnisse AGB zu verwenden.

Die AGB unterliegen natürliche der gesetzlichen Kontrolle und können (teilweise) unwirksam sein.
Allerdings ist eine Regelung in den AGB die eine Fremdnutzung eines Kontos untersagt grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Wenn ein Konto von Dritten genutzt wird erhöht das natürlich den Arbeitsaufwand der Bank und sie kann daher eine Nutzung von Dritten in ihren AGB untersagen – abgesehen von den Pflichten nach dem GWG.

Wenn es nun zum Rechtsstreit käme – etwa weil die Bank das Konto kündigt, oder Sie die Bank verpflichten wollen die Buchung vorzunehmen – dann müßte nach allgemeinen Beweisregeln zunächst die Bank nachweisen, daß tatsächlich eine Fremdnutzung/Verstoß gegen AGB vorlag.

Allerdings würde ein Gericht der Sparkasse vermutlich eine Beweiserleichterung einräumen, da sie aufgrund der Kontobewegungen nachweisen kann, daß Kunde B die betreffende Summe zuvor mehrmals an B überwiesen hat.

Wenn Sie in einem Verfahren dann nicht nachweisen können, daß tatsächlich bei diesen neuen Überweisungen A der Leistungsempfänger ist, dann wird die Sparkasse dieses Verfahren vermutlich gewinnen.

Daher würde ich Ihnen in der Konstellation nicht zu einem Rechtsstreit raten, sondern entweder die Überweisungen nicht mehr über dieses Konto ausführen, oder der Sparkasse schriftlich und nachvollziehbar darzulegen, warum sich die Sachlage geändert hat und nun A statt B der Empfänger der Überweisung ist.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Nachfrage vom Fragesteller 16.02.2012 | 19:17

Sehr geehrter Herr Mack,

vielen Dank für die ausführliche Antwort wenn gleich diese meiner Ansicht nach ein wenig am eigentlichen Kernpunkt vorbei geht: Die Frage ist doch vorliegend ob hier eine Fremdnutzung besteht nur weil das Gehalt des Lebensgefährten auf das Konto eingeht und dort von der Lebensgefährtin verwaltet/abgehoben wird etc. pp. ist doch kaum von einer Fremdnutzung auszugehen ?!

Schließlich ist der Überweisungsempfänger bei den "neuen" Überweisungen A und nicht mehr B ....

Danke+Gruss,

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.02.2012 | 19:33

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Vertragspartner der Sparkasse ist nach Ihrer Schilderung A. Daher wären alle Gelder die nicht an A sondern an B überwiesen werden in diesem Sinne „Fremdnutzung" – da sie nicht für den Vertragspartner A bestimmt sind.

Gemäß den AGB wäre es lediglich keine Fremdnutzung, wenn die Überweisung tatsächlich für A bestimmt wäre.

Normalerweise wäre der Überweisungsempfänger als der Nutzer anzusehen, da haben Sie Recht. Aufgrund der vorherigen Überweisungen akzeptiert die Sparkasse dieses Argument jedoch offensichtlich nicht.

Wenn Sie die Sparkasse daher nicht von einer anderen Sachlage überzeugen können (Sie sind tatsächlich der Empfänger und Nutzer), bleibt nur ein Rechtsstreit – mit dem zuvor beschriebenen Prozeßrisiko.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Mack
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