Fliesen verlegen Schadensersatz
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Fliesen verlegen


| 16.02.2012 14:12 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Günter Schmaler




Ich habe einen Fachgesellen angestellt, der in einer Whg in Bad + Toilette Fliesen verlegt hat.Nun sind aber manche Anschlusslocher zu gross,falsche Schienen hat er auch eingebaut!Unebenheiten zu anderen Fliesen teilweise.Nun will der Bauherr ein Gutachten über Fehler erstellen lassen,ist ja ok ! Wir sollten daher die Ausbesserungsarbeiten stoppen bis der Gutachter da war!!Wie verhält sich das nun mit Schadenersatz oder so ?? Es wurde auch nicht über Haftung gesprochen,ausserdem hat der Kunde schon einmal alles für gut befunden und jetzt meckert er rum! Was kann mir passieren als Arbeitgeber oder was kann Ich tun ??? Ich fühle mich etwas über den Tisch gezogen!!! Für wenig Geld gemacht und nur Probleme !!Danke für Ihre Mühe und Info !!!!!
16.02.2012 | 16:11

Antwort

von

Notar und Rechtsanwalt Günter Schmaler
13 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts kann ich Ihnen wie folgt antworten.

1. Ich entnehme der Frage, daß die Arbeiten abgeschlossen und abgenommen sind. Das berechtigt Sie zur Abrechnung Ihrer Arbeiten und zwar unabhängig von etwaigen Mängeln.

2. Wenn der Auftraggeber Mängel geltend machen will, hat er sie genau zu bezeichnen und kann von Ihnen Nachbesserung verlangen.

3. Sie sollten sich - sofern die Mängel objektiv vorhanden sind - unverzüglich bereit erklären, die Mängel zu beseitigen, damit ein Gutachten nicht eingeholt zu werden braucht. Ein Gutachten ist teuer und muß nur dann von Ihnen - unter Umständen im Rahmen eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens - bezahlt werden, wenn die Mängel tatsächlich vorhanden und sind und Sie sich weigern, sie zu beheben.

Wenn also der Auftraggeber die Arbeiten stoppen will, dann sollten Sie ihn schriftlich darauf hinweisen, daß Sie zur Mängelbeseitigung bereit sind und Mehrkosten, die aus der Gutachterbestellung erwachsen, nicht bereit sind zu tragen.

4. Wenn Sie auf diesem Wege keine Einigung erlangen, sollten Sie auf jeden Fall einen Anwalt vor ort aufsuchen.

Diese Antwort ist erstellt aufgrund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts. Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß
Günter Schmaler
Rechtsanwalt und Notar


Bewertung des Fragestellers 2012-02-18 | 08:52


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