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Steuerrecht / Stille Beteiligung


16.02.2012 13:09 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes


| in unter 2 Stunden

In einem Streit mit dem Finanzamt, in dem das Finanzamt behauptet das eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, benötige ich, um zu folgenden Themen meine Argumentation zu untermauern, Aktenzeichen zu Präzedenzurteilen oder andere Quellen, wie Gesetzestexte und/oder Kommentare (die von Ihnen zitierten Urteile kann ich mir dann in der Uni Bibliothek selbst ausdrucken):

1. Wenn eine Kapitalgesellschaft deren Beteiligten und Geschäftsführung weitgehend die gleichen Personen sind wie bei einer anderen Kapitalgesellschaft, kann sich trotzdem an dieser anderen Kapitalgesellschaft typisch still beteiligen.

2. Die oben genannte Konstellation führt nicht automatisch dazu dass die Beteiligung als atypisch stille Beteiligung zu werten ist.

3. Wenn aus dem Vertragstext über die typisch stille Beteiligung der Wille deutlich hervorgeht, dass die Parteien eine typische stille Beteiligung ohne Risikobeteiligung wollten, dann spielt es keine Rolle dass der Geschäftsführer beider Kapitalgesellschaften die gleiche Person ist.

4. Der Umstand das der Geschäftsführer beider Kapitalgesellschaften Personen identisch ist und auch noch Generalvollmachten aller Beteiligten besitzt, führt nicht dazu das dies ein Innengeschäft im Sinne des Selbstkontrahierens ist, denn er handelte ja nicht nur für sich selbst sondern auch für andere.

5. Obiges gilt auch wenn alle Gesellschafter unmittelbare Familienangehörige sind.

6. Um den Fremdvergleich anzuzweifeln, muss das Finanzamt das Fehlen eines wirtschaftlichen Sinns (eines potentiellen fremden Dritten) nachweisen. Die ausgebprägte unternehmerische Initiative des Mitgesellschafters/Geschäftsführers und die Bevollmächtigungen allein, führen nicht automatisch zum fehlenden Fremdvergleich.

7. Das Finanzamt räumt zwar ein, dass keine Zurückdatierung des Vertrages über die stille Beteiligung vorlag, rügt aber die (durch Verschulden des beauftragten Buchhalters) verspätete Einbuchung. Mein Vortrag lautet das diese Rüge nur bei der atypisch stillen Beteiligung gerechtfertigt wäre, nicht aber bei einer typisch stillen Beteiligung. (Zusatzinfo hierzu: Für die Zeit nach der Einbuchung erkennt das Finanzamt übrigens die stille Beteiligung an. Allerdings erzielte die Gesellschaft nach dieser Zeit keine Gewinne, für die diese Gestaltung hilfreich gewesen wäre, mehr.)

8. Obwohl die stille Beteiligung zu Steuervorteilen bei der einen Gesellschaft führt, nicht aber zu Steuernachteilen bei der sich beteiligenden Gesellschaft (da diese Verlustvorträge hat) ist dieses Konstrukt anzuerkennen da die steueroptimierende Gestaltungsfreiheit legal ist.

9. Wenn die stille Beteiligung (mit 50/50%) zu hoch erscheint um einen Fremdvergleich standzuhalten, dann kann nur die Differenz zwischen dem legitim erscheinenden Anteil und dem ggfls. zu hohen Anteil als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden, nicht aber die gesamte Beteiligung.

Momentaner Stand ist das vorliegen eines Schreibens des Finanzamtes, das unsere Anträge auf Aussetzung der Vollziehung aufgrund mangelnder Aussicht auf Erfolg ablehnt. Ich muss nun meinen Einspruch hiergegen begründen.
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Steuerrecht
16.02.2012 | 14:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
FG Köln
Datum: 14.07.2010
Aktenzeichen: 4 K 3505/07
Falls dieses nicht passt, suche Ihnen nochmals unentgeltlich weitere Urteile heraus.




Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
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