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Importware Zoll CE-Konformität


15.02.2012 21:13 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle




Ich wollte heute beim Zoll eine Warensendung aus Taiwan abholen.
Vor Ort wurde die Ware von mir geöffnet und die Dame beim Zoll erklärte mir, dass die Ware aufgrund von neuen Bestimmungen der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorgelegt wird, da Zweifel an der Produktsicherheit bestehen.

Die Ware besteht aus zwei Netzwerk-Überwachungskameras (Datenübertragung per Kabel), zwei Netzteilen und einem WLAN-Adapter, der eine der Kameras WLAN-Fähig machen kann.

Problematisch waren angeblich die Netzteile, die zwar für unsere Spannung ausgelegt sind, aber einen Amerikanischen Stecker besitzen, sowie der WLAN-Adapter.

Meine Frage, ob man denn nur die Netzteile und den Funk-Adapter der BNetzA vorlegen könne, wurde verneint, da die Sendung nur als ganzes geprüft werden könne.

Geprüft wird auf CE-Konformität, die Geräte sind trotz aufdruck aber höchstwahrscheinlich nicht CE-Konform. Für die Kameras allein wäre nach meinem Laienwissen die Konformität egal,
da die Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG) nur für "elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom" gilt.
Da die Kameras mit 12 bzw. 48 V Gleichspannung betrieben werden, greift diese Regelung nicht und ein CE Zeichen wird dann sowieso nicht benötigt.

Das Rücksenden oder Vernichten der Ware ist keine Option.

Die Netzteile sowie das Funk-Modul sind mir egal, die Kameras werden von mir sowieso anders mit Strom versorgt werden. Wichtig ist mir, dass ich die Kameras entgegennehmen kann.

Da hier als Privatperson handle, wäre auch zu klären, ob ich die Ware beim Import tatsächlich in Verkehr bringe oder ob das egal ist, da ich die Ware niemandem mehr weiterverkaufen möchte.

Desweiteren erschließt es sich mir auch nicht, was die Bundesnetzagentur mit Produktsicherheit zu tun hat, vom Funkmodul wegen der Prüfung auf korrekte Frequenznutzung mal abgesehen.

Meine Frage lautet wie folgt:

Welche Möglichkeiten habe ich, einer Rücksendung oder Vernichtung der Ware entgegenzuwirken?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
16.02.2012 | 08:39

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1310 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

hier sollten Sie Einspruch gegen die Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung nach Art. 4, 9 VO (EG) Nr. 1383/2003 einlegen. Dieser Einspruch ist beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift mündlich dort zu erklären.


Gleichzeitig widersprechen Sie bei der Zollstelle ausdrücklich der Vernichtung der Ware.

Danach kann dann, sofern die Ware dann nicht an Sie herausgegeben wird, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden, welches dann zu entscheiden hat.

Und nach Ihrer Schilderung wird an Sie als Privatmann wohl die ganze Ware, zumindest aber die Kameras herauszugeben sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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