Anspruch auf ALG I? Sozialversicherungsrecht
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Anspruch auf ALG I?


15.02.2012 21:04 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel


| in unter 2 Stunden

Guten Abend,

ich würde gerne wissen, ob mir ein Anspruch auf ALG I zusteht. Hintergrund meiner Frage ist die Anwartschaftszeit.

Die Daten:
- Mai 2008 bis November 2010: Angestellter (Vollzeit)
- November 2010 bis Mitte April 2011: ALG-I-Bezug
- Mitte April 2011 bis Mitte Oktober 2011: Angestellter (Teilzeit, sozialversicherungspflichtig)
- Mitte Oktober 2011 bis Februar 2012: Angestellter (Vollzeit)

Es erfolgte jeweils ein nahtloser zeitlicher Übergang.

Vielen Dank für Ihre Auskunft!
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ALG Anspruch
15.02.2012 | 22:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel
55 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in!

Die Anwartschaftszeit beträgt 12 Monate innerhalb der Rahmenfrist von 2 Jahren (§§ 123, 124 SGB III). Allerdings reicht nach § 124 Abs. 2 SGB III die Rahmenfrist „nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte".

Die für Sie maßgebliche Rahmenfrist dauert daher nur von November 2010 bis Mitte Februar 2012. Innerhalb dieser Zeit haben Sie jedoch lediglich 10 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden, die Beschäftigung seit 16.04.2011 erfüllte die Anwartschaftszeit daher nicht.

Sie haben aber aufgrund Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung von Mai 2008 bis November 2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 360 Kalendertagen erworben (sollten Sie über 50 Jahre alt sein, erhöht sich der Anspruch in Ihrem Fall auf 450 Kalendertage). Diesen Anspruch haben Sie erst zu 165 Tagen ausgeschöpft, so daß noch 195 Kalendertage mit ALG-Anspruch verbleiben. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der anspruchsbegründenden Beschäftigung von Mai 2008 bis November 2010.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!


Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Vasel

Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstr. 80
37083 Göttingen
Tel. 0551/43600
Fax 0551/43620
www.ra-vasel.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
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