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Leasingrückgabe


15.02.2012 10:12 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Hat der LN ein Recht darauf, den begutachteten Schaden auf eigene Rechnung fachgerecht beheben zu lassen oder kann der LG die Herausgabe des Fahrzeuges verweigern?

Bernd Walsch, Berlin
15.02.2012 | 10:49

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1126 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage lässt sich derzeit nicht eindeutig beantworten. Bislang bestand nach überwiegender Rechtsprechung kein Recht des LN die Schäden zu beheben.

Diese Auffassung gerät aber zunehmend in die Kritik. Da dem LN die Instandhaltungspflicht obliegt, sollte ihm auch das Recht zugestanden werden, die Schäden beheben zu können.

Die AGB`s der Leasingvertrages dürften eine andere Regelung enthalten. Insoweit wird zukünftig die Rechtsprechung gefordert sein, die Klauseln, die dem LN das Recht nehmen die Schäden zu beheben, als unwirksam anzusehen.

Letztlich sollte im Einzelfall der LN überlegen, ob er es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen will. Dieses genauer zu beurteilen bedarf aber auch einer individuellen Prüfung der gesamten Umstände.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 15.02.2012 | 11:43

Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für ihre Antwort. Offensichtlich fehlt hier ein Musterprozess, um einen Präzidenzffall zu schaffen. Wen können sie uns nennen (ADAC, Innung etc)der dazu bereit wäre die Kosten zu übernehmen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.02.2012 | 12:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

leider kann ich Ihnen Niemanden nennen, der die Kosten übernehmen würde.

Laut telefonischer Auskunft ist derzeit ein Musterverfahren nicht beansichtigt. Es bleibt also bei der berechtigten Kritik.

Wenn Sie also ein Verfahren sinnvollerweise führen wollen, wäre es nach dem derzeitigen Kenntnisstand allein Ihr Kostenrisiko.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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ANTWORT VON
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