vertragsstrafe bei vermietung Vertragsrecht
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vertragsstrafe bei vermietung


14.02.2012 20:03 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin




guten tag,

darf der vermieter von fahrzeugen dem mieter eine max. fahrgeschwindigkeit vorgeben?

ist eine vertragsstrafe rechtlich ok wenn diese überschritten wird?

ist als nachweis ein vom finanzamt anerkanntes ortungsgerät und geschwindigkeitsmessgerät möglich ?

wie hoch darf diese vertragsstrafe max. sein ?

danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Vertragsstrafe
14.02.2012 | 21:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
641 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Gerade im Bereich der Eventorganisation kann man den Kunden vorschreiben, wie Sie mit den Mietsachen umzugehen haben.

Darüber hinaus besteht in Deutschland Vertragsfreiheit. Sie können also fast alles rechtlich vereinbaren.

Im Rahmen der verkehrsrechtlich relevanten Gesetze und Regelungen können Sie den Kunden also auch vorgeben, mit welcher Maximalgeschwindigkeit sie fahren dürfen.

Wenn Sie einen Porsche vermieten, der 250 und mehr fährt, dann kann den Kunden auch auferlegt werden, maximal 150 zu fahren. Es würde aber beispielsweise nicht gehen, dass Sie die Geschwindigkeit auf 90 beschränken – dann wären Autobahnfahrten kritisch.

Daher ist eine Beschränkung auch nur im Rahmen der bestehenden Gesetze möglich.

Ansonsten steht es den Kunden ja frei, das Angebot auch nicht anzunehmen, wenn sie mit der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht einverstanden sind.

Für den Fall, dass der Kunde einverstanden ist, sich aber nicht daran hält, kann auch eine Vertragsstrafe vereinbart werden.

Problem ist dann allenfalls die Überwachung der Geschwindigkeit.

Sofern es mit einem sogenannten Tachograph (auch Fahrtenschreiber) kann man die Geschwindigkeit nach der Rückgabe der Mietsache prüfen.

Ob die von Ihnen genannten „vom finanzamt anerkanntes ortungsgerät und geschwindigkeitsmessgerät" eine legale Möglichkeit bieten, kommt am Ende darauf an, wie diese Geräte aufgebaut sind und ob sie in Deutschland zulässig sind.

Idealerweise wird man den Tachographen nehmen.

Die Höhe der Vertragsstrafe muss sorgfältig bemessen werden, da eine Reglung mit überhöhter Strafe unzulässig ist.

Sie haben hier aber einen weiten Spielraum. Es wäre wohl angemessen, wenn man beispielsweise den Mietpreis mal zehn rechnet. Nimmt man beispielsweise den Camaro für 249 Euro am Tag, dann wäre hier die Vertragsstrafe auf 2490 Euro zu bemessen. Das wäre ein verträglicher Rahmen.

Es kommt auch ganz darauf an, weshalb Sie ein Interesse daran haben, dass der Kund eine solche Auflage bekommt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller 15.02.2012 | 10:56


danke für die guten infos.

ok,... das problem der überwachung der geschwindigkeit .... -> aber wenn wir dem kunden vorher ganz deutlich aufzeigen das wir "nur" ein fahrtenschreiber per gps haben... kann der kunde dann auch noch nachträglich das ergebnis ablehnen / anzweifeln ? falls wir dann vom ermittelten betrag eine toleranz von summe x abziehen ? ist das evt. ausreichend ?


ps: warum wir das machen wollen ? wir haben in 2011 durch unfälle 2*fahrzeuge ( wert 240.000 euro ) verloren.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.02.2012 | 11:12

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:

Man kann hinsichtlich des Aspekts Unfall die Vertragsstrafe auch auf den Wert des Fahrzeugs hochsetzen.

Inwieweit die Kunden dann auch den Tachographen manipulieren könnten, entzieht sich meiner Kenntnis.

Allerdings wäre es hier auch möglich, wie von Ihnen vorgeschlagen, dies durch Abzug eines Toleranzbetrages auszugleichen.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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