Baustop wegen verzug der Abschlagszahlung Baurecht, Architektenrecht
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Baustop wegen verzug der Abschlagszahlung


26.09.2006 00:02 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle




Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Bauträgervertrag ist kein genauer Termin der Fertigstellung vereinbart, es heißt nur der Bauanfang im Juni und ab da 6 Monate Bauzeit.Wegen Erschliessungsarbeiten konnte man erst mitte Juli mit Bebauung anfangen.Der Bau hat sich aber langsam vortgefahren.Wegen fehlende Grundschuldeintragung kammen die Abschlagszahlungen der Bank im Verzug,dann hat der Vertragspartner den Bau gestopt.
Die Frage : Ist der Bauträger im Recht, oder muss der trotz fehlende Zahlungen weiter bauen?Ich hab irgent wo enlicher Urteil gelesen, können Sie mich darauf hinweisen.
Vielen Dank!
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Verzug
26.09.2006 | 06:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

der Bauunternehmer ist berechtigt zunächst seine Arbeiten einzustellen, wenn eine wirksam vereinbarte Abschlagszahlung nicht vorgenommen wird.

Es kommt nun aber auf den genauen Wortlaut im Bauvertrag an. Zum einen müssen dort die Abschlagszahlungen genau benannt werden. Es muss genau dargelegt sein, wann diese Zahlungen zu erfolgen haben.

Voraussetzung der Berechtigung zum Baustopp ist nämlich, dass Sie sich mit der Abschlagszahlung in Verzug befinden.

Unter Umständen steht Ihnen auch das Recht zu, die Abschlagszahlung zurückzubehalten, weil der Bauabschnitt, für den Sie zahlen sollen, Mängel aufweist.

Weiterhin muss die Abschlagszahlung auch fällig sein. Wann das der Fall ist, ergibt sich jedoch aus dem Bauvertrag.

Demgemäß sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, der an Hand des gesamten Bauvertrages die Berechtigung zur Forderung Abschlagszahlung überprüfen kann. Dieses ist auch unbedingt erforderlich, da nur nach Prüfung des Vertragee das weitere Vorgehen geklärt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle






Nachfrage vom Fragesteller 27.09.2006 | 22:06

Sehr geerter Herr Bohle,

ich habe irgent wo ein Urteil gelesen in dem es stand,daß der Bauträger mit dem Bau fortfahren muß auch mit verspähtet Zahlungen.Leider ist der Beschluß nicht mehr Auffindbar.

MfG Ratsuchender

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.09.2006 | 08:42

Sehr geehrter Ratsuchender,


ein solches Urteil gibt es in dieser Form nicht. Nur dann, wenn die Abschlagszahlung eine unangemessene Benachteitigung darstellt, darf nicht die Bautätigkeit eingestellt werden (BGH BauR 1984,166; OLG Hamm BauR 89,751), falls Ihnen das weiterhilft.

Allerdings warne ich davor, sich in Bausachen auf ein bestimmtes Urteil zu beziehen.

Die Baurechtssenate aller Oberlandesgericht überprüfen sofort, ob eine solche Einzelfallentscheidung (und das stellt jede Entscheidung eines deutschen Gerichtes dar) überhaupt Anwendung findet. Gibt es auch nur eine kleinere Abweichung, wird das Gericht diese "Musterentscheidung" nicht einfach übernehmen.

Vielmehr wird der Vertrag der Parteien geprüft und der vereinbarte Wille zur Entscheidung herangezogen. Daher wird es auch bei Ihnen VORRANGIG uaf den genauen Vertragswortlaut ankommen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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